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„Aufspaltung“ einer Stiftung ist schenkungssteuerpflichtig

Die Möglichkeiten für die steuerneutrale Restrukturierung einer Stiftung sind bisher sehr begrenzt und sie bleiben es auch, wie sich aus einem aktuellen Urteil des BFH ergibt. Das Gericht lehnte die steuerneutrale „Aufspaltung“ einer Stiftung ab und sah hierin stattdessen einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang. Der BFH schloss sich damit der Vorinstanz an.

Der Fall betraf eine Stiftung, die weder als gemeinnützig anerkannt noch Familienstiftung war, obgleich der Stiftungszweck auch auf die Versorgung der Nachkommen des Stifters abzielte. Hierzu war der Stiftung eine erhebliche Firmenbeteiligung übertragen. Nach innerfamiliären Streitigkeiten beschlossen die beiden verbliebenen Familienstämme eine vermögensmäßige Trennung.

Die „Aufspaltung“ der Stiftung…

Hierzu wurde zunächst die Satzung der bestehenden Stiftung dahingehend geändert, dass einer der Familienstämme künftig ausgeschlossen wurde, zur Kompensation jedoch ein Teil des Stiftungsvermögens auf eine neu zu gründende Stiftung übertragen werden sollte. Die ursprüngliche Stiftung gründete diese Neustiftung anschließend selbst und gab dieser eine weitestgehend identische Satzung, welche lediglich den anderen Familienstamm als Begünstigten bestimmte. Im Ergebnis wurde die Stiftung somit faktisch aufgespalten, obgleich dieser Begriff rechtstechnisch eigentlich Vorgänge nach dem UmwG bezeichnet. Das Vermögen wurde geteilt, die ursprüngliche Vermögenswidmung jedoch nicht angetastet, da ein identischer Förderzweck vereinbart war. Umwandlungsrechtlich sind solche Vorgänge für sonstige Gesellschaften regelmäßig steuerneutral.

…als schenkungssteuerpflichtiger Vorgang

Nicht jedoch für die Stiftung, obgleich gute Gründe dafür gesprochen hätten. Das Gericht blieb bei einer streng formalen Betrachtungsweise. Es werde hier Vermögen unentgeltlich von einer Person auf eine andere übertragen, was ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang sei. Die identischen Satzungen änderten daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Auch ein Vergleich mit steuerneutralen Vorgängen nach dem UmwG sei nicht angebracht.

Genau hier liegt das strukturelle Problem für steuerneutrale Restrukturierungen im Bereich des Stiftungsrechts. Denn das Umwandlungsrecht sieht für die Stiftung – anders als beispielsweise für den Verein – als einzig geregelten Vorgang die Ausgliederung eines Unternehmens vor. Weiter will der BFH die Türe auch im Wege der Analogie nicht öffnen. Obgleich der Vorgang ein vergleichbares Ergebnis wie eine Aufspaltung nach dem UmwG zeitigt, sei eine entsprechende Anwendung nicht angezeigt. Die Stiftung sei im Vergleich zu den übrigen Gesellschaftsformen eine besondere Rechtsform. Dies zeige sich bspw. daran, dass gesellschaftsrechtliche Einlagen in eine Gesellschaft steuerfrei, Zustiftungen hingegen grundsätzlich steuerpflichtig sind.

Hinweis: Zustiftungen an eine gemeinnützige Stiftung sind freilich steuerfrei, worauf der BFH auch hinweist. Zudem lässt das Urteil eine Hintertür für Familienstiftungen offen: Eine steuerpflichtige Schenkung setzt eine gegenleistungsfreie Zuwendung voraus. Wird eine Familienstiftung entsprechend „aufgespalten“, lässt sich argumentieren, dass die Altstiftung in Bezug auf den künftig ausgeschlossenen Familienstamm von einer Verbindlichkeit befreit wird. Insoweit könnte eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung vorliegen, die eine steuerpflichtige Schenkung ausschließt.

Beides half der betroffenen Stiftung, die weder gemeinnützig noch Familienstiftung war, vorliegend allerdings nicht weiter. Zu allem Überfluss wurde die Stiftung zur Entrichtung der Schenkungsteuer nach der ungünstigen Steuerklasse III (Steuersatz 30 bis 50%!) herangezogen. Ein schönes Beispiel für eine völlig verkorkste Gestaltung und Warnung zugleich, gesellschaftsrechtliche Restrukturierungen nicht ohne vorherige sorgfältige Beratung in Angriff zu nehmen.

BFH, Urteil v. 13.04.2011, Az. II R 45/09.

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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