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Arbeitszeitrecht – Wissenswertes zur Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt weithin als terra incognita. Oftmals sind Arbeitgebern die rechtlichen Vorgaben für die tägliche (Höchst-) Arbeitszeit unbekannt, teilweise werden sie vorsätzlich missachtet. Die in §§ 22, 23 ArbZG geregelten Bußgeld- und Strafvorschriften verfehlen offensichtlich ihre verhaltenssteuernde Wirkung, sodass die Ursache für die häufige Verletzung der Vorschriften an anderer Stelle zu suchen ist. In Betracht kommt vor allem das eklatante Kontrolldefizit als Resultat der personellen Unterbesetzung der zuständigen Gewerbeaufsichtsämter. Betriebs- und Personalräte rücken daher in eine wichtige Aufsichtsfunktion ein, die sogar durch ein Mitbestimmungsrecht in bestimmten Fragen der Arbeitszeit abgesichert ist (§ 87 I Nr. 2, 3 BetrVG bzw. § 75 III Nr. 1 BPersVG).

Gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit

Das Arbeitszeitrecht ist ein Kernbereich des Arbeitsrechts. Wichtigste Norm ist dabei das ArbZG. Als Teil des Arbeitsschutzrechts enthält es vor allem Regelungen zur zulässigen Höchstarbeitszeit und zur Dauer der einzuhaltenden Ruhephasen.

Trotz des erwähnten Kontrolldefizits ist die Verletzung dieser Vorschriften auch für Arbeitgeber mit klaren Nachteilen verbunden. So ist etwa der Zusammenhang zwischen Überstunden und Unfallneigung empirisch gesichert. Allgemein gilt es zu verdeutlichen, dass die dauerhafte Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von acht Stunden (§ 3 ArbZG) zu einem Abfall der Leistung des betroffenen Arbeitnehmers führen wird. Das kann sich zu einer Gesundheitsgefahr verdichten und diese sich wiederum zu einer arbeitsbedingten Erkrankung entwickeln. Die Vermeidung solcher Missstände sollte dabei im wohlverstandenen Interesse eines jeden Unternehmers liegen.

Darüber hinaus droht auch die Gefahr negativer Schlagzeilen. Diese Erfahrung machte kürzlich eine bekannte Fernsehköchin, nachdem die zahlreichen Verletzungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften durch Tochterunternehmen ihres Konzerns bekannt wurden. Dies führte zu Auftragsverlusten beträchtlichen Volumens.

Grundlagen der Verteilung der täglichen Arbeitszeit

Die Gestaltung der Arbeitszeit ist Teil der arbeitsschutzrechtlichen Organisationspflichten, die in die Verantwortung eines jeden Arbeitgebers fallen. Es wird unterschieden in Tagesarbeitszeit, Wechselschicht und Nachtarbeit, wobei die gleitende Tagesarbeitszeit die am häufigsten praktizierte Arbeitszeitform darstellt. Hier sind alle Arbeitnehmer während der Kernarbeitszeit anwesend.

Von besonderer Bedeutung ist die bereits erwähnte Arbeitszeitdauer. Sie darf grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich betragen. Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Pausen sind ab einer Arbeitsdauer von sechs Stunden zu gewähren. Darüber hinaus ist die tägliche – ununterbrochene – Mindestruhezeit von elf Stunden zu beachten (§ 5 I ArbZG).

Weitere Infos zur Arbeitszeit in den nächsten Blogbeiträgen

Welche Punkte gilt es bei Betriebsvereinbarungen über die Verteilung der Arbeitszeit zu beachten? Führt eine E-Mail nach Dienstschluss bereits zu einer Unterbrechung der gesetzlichen Mindestruhezeit? Welche Anforderungen bestehen an eine gerichtsfeste Überstundenklausel? Diesen und weiteren Fragen widme ich mich in den nachfolgenden Blogartikeln.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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