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Arbeitnehmer oder Vereinsmitglied?

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg befasste sich in seinem Urteil vom 27. August 2015 mit der Abgrenzung einer vereinsmitgliedschaftlichen Betätigung zu einer Tätigkeit als Arbeitnehmer. Von einer Arbeitnehmereigenschaft sei auszugehen, wenn die Tätigkeit über das hinausgehe, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen den Vereinsmitgliedern aufgeben. Selbst besonders gefahrgeneigte „Sonderdienste“ können noch vereinsmitgliedschaftlich geschuldet sein.

Nur Arbeitnehmer sind versichert

Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Schießleiter, der bei Beendigung seines Dienstes auf einer Türstufe ausrutschte und sich dabei die linke Ferse brach. Er verlangte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Bezirksverwaltung Berlin, die die Berufsgenossenschaft jedoch abwies. Streitig war in diesem Fall, ob das Mitglied nur mitgliedschaftliche Tätigkeiten ausgeführt hatte, die nicht versichert waren, oder ob es wie ein Arbeitnehmer tätig war, was es in den Genuss der Versicherungsleistungen gebracht hätte.

Ein Schießleiter hat die verantwortungsvolle Aufgabe, den Schießstand vor dem Beschuss vorzubereiten, während der Übungen das Geschehen zu überwachen und nach Abschluss der Übungen u.a. die Patronenhülsen aufzusammeln, die Sportanlage und die Waffen zu säubern und zu verschließen. Der Schießleiter war der Ansicht, dass diese Aufgaben über das hinausgehen, was zu den üblichen Aufgaben eines jeden einzelnen Vereinsmitgliedes gehört. Die Tätigkeit verlange nach einer speziellen Ausbildung zu den Regeln der Sportordnung und zur Waffenkunde. Ohne Schießleiter gebe es keine Genehmigung zum Betreiben einer Schießanlage. Derartige Aufsichtspersonen seien auch auf dem freien Arbeitsmarkt verfügbar, da ein privater Betreiber einer Schießstätte solche Personen einstellen und auch bezahlen müsse. All dies hebe ihn von den übrigen Mitgliedern ab.

Wirtschaftlicher Wert als Abgrenzungskriterium zum bloßen Vereinsleben

Sowohl die erste Instanz als auch das LSG Berlin-Brandenburg sahen es allerdings anders. Das LSG stellte fest, dass der Schießleiter kein Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII war. Er war auch nicht „wie“ ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig, weil dies eine ernstliche, einem fremdem Unternehmen zu dienen bestimmte, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert voraussetze, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht. Dabei seien die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen und es sei nicht nur die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung maßgeblich.

Zusatzversicherung für Mitglieder nötig?

Das Gericht erkannte danach in der Tätigkeit des Schießleiters noch keine Betätigung, die über die mitgliedschaftlichen Pflichten hinausging, die sich aus der Vereinssatzung, den Beschlüssen der Vereinsorgane oder der allgemeinen Vereinsübung ergaben. Zwar ging die Tätigkeit des Schießleiters über das von den übrigen Vereinsmitgliedern Geschuldete hinaus. Der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu bestimmten Tätigkeiten heranzuziehen, brauche allerdings nicht notwendig für alle Mitglieder gleich zu sein. Das LSG Berlin-Brandenburg stützte sich dabei im Wesentlichen auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG), in dem das BSG die Tätigkeit von 18 Vereinspiloten gegenüber 140 Vereinsmitgliedern noch als lediglich mitgliedschaftlicher und geringfügiger Art eingeordnet hatte.

Vereine sollten unbedingt ihren Versicherungsumfang überprüfen und ihre Mitglieder umfassend versichern.

 

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Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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