Änderungen des AEAO – Neuerungen für mildtätige Wohlfahrt und Integrationsprojekte

Vereinfachter Nachweis der Hilfsbedürftigkeit geförderter Personen

Erst nach vorne, dann teilweise zurück – nach dieser Maxime verfährt augenscheinlich das BMF bei seinen Bestrebungen, die finanzielle Hilfsbedürftigkeit geförderter Personen bei der Verfolgung mildtätiger Zwecke stärker einzugrenzen. Zunächst wurden zu Beginn des Jahres erstmals verbindliche Vermögensgrenzen zur Bestimmung der finanziellen Hilfsbedürftigkeit eingeführt, flankiert von der Forderung, für jede geförderte Person stets eine eigene Einkommens- und Vermögensberechnung beizufügen. Insbesondere Wohlfahrtsverbände dürften sich hier die Haare gerauft haben. Mit einer aktuellen Änderung des AEAO rudert das BMF nun zurück. Beziehen geförderte Personen Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII, genügt zum Nachweis der Hilfsbedürftigkeit für den Empfangszeitraum die Vorlage des Leistungsbescheids oder einer Bescheinigung des Sozialleistungsträgers.

Hinweis: Die Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen sind von der steuerbegünstigten Körperschaft zwingend zu Dokumentationszwecken für die eigene Steuererklärung aufzubewahren. Wenn sich geförderte Bedürftige allerdings vor dem Gang zu den Sozialträgern scheuen und daher entsprechende Nachweise nicht vorlegen können, muss sich die Organisation auch weiterhin der ganzen Bandbreite an Dokumentationspflichten zu den Einkünften und zum Vermögen des Hilfsbedürftigen stellen.

Berechnung der Beschäftigungsquote bei Integrationsprojekten

Daneben ergänzt das BMF die steuerlichen Vorgaben für Integrationsprojekte. Im Gegensatz zu Behindertenwerkstätten müssen Integrationsprojekte von Unternehmen und Betrieben ihre mind. 40%-ige Beschäftigungsquote selbständig auch dem Finanzamt gegenüber nachweisen. Durch Rückbindung an sozialrechtliche Berechnungsgrundlagen wird die Ermittlung und Berechnung der Quote nun verschärft. Die Neuregelung zielt insbesondere darauf ab, nur ehrenamtlich Tätige, Personen in Weiterbildungsmaßnahmen sowie Teilzeitbeschäftigte (unter 18 Std.) von der Berechnung auszunehmen.

Hinweis: Die Gründe für die Neuerung liegen wohl in einzelnen Missbrauchsfällen der jüngeren Vergangenheit. Der neue Anwendungserlass sollte jedoch für alle betroffenen Unternehmen und Betriebe zum Anlass genommen werden, die Beschäftigungsquoten sicherheitshalber nochmals zu überprüfen.

BMF, Schreiben v. 15.08.2012, Az. IV A 3 – S 0062/08/10007-14.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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