
In der Vereinspraxis stellt sich häufig die Frage, was passiert, wenn die Amtszeit des Vorstands abläuft, aber keine Neuwahl stattgefunden hat. Hier kommt die sogenannte Amtsverlängerungsklausel ins Spiel. Diese Regelung in vielen Vereinssatzungen legt fest, dass der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Sie sorgt also dafür, dass der Vorstand auch nach Ende seiner regulären Amtsperiode im Amt bleibt, wenn bis dahin keine Neuwahlen stattgefunden haben. Doch was bedeutet das konkret für Vereine und ihre Vorstände?
Funktionsweise der Amtsverlängerungsklausel
Die Amtsverlängerungsklausel verhindert, dass das Amt des Vorstands mit Ablauf der in der Satzung geregelten Amtszeit des Vorstands automatisch endet.
Dies hat insbesondere den Effekt, dass der Verein handlungsfähig bleibt, auch wenn keine rechtzeitige Neuwahl stattgefunden hat, die Bestellung eines Notvorstands ist entbehrlich. Der Vorstand behält alle seine Rechte und Pflichten und kann den Verein weiterhin nach innen (z.B. zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen) und außen vertreten.
Unbegrenzte Geltung?
Zu beachten ist aber: Sofern die Satzung keine Einschränkung vorsieht, gilt die Amtsverlängerung grundsätzlich unbegrenzt, es sei denn der Vorstand legt sein Amt nieder. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 29.06.2022 (Az. 12 U 137/21) die unbegrenzte Wirkung von Amtsverlängerungsklauseln bestätigt.
Vor- und Nachteile der Amtsverlängerungsklausel
Als Vorteil der Amtsverlängerungsklausel ist jedenfalls anzusehen, dass sie die Handlungsfähigkeit des Vereins sichert, Probleme in der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins vermeidet und eine Führungslosigkeit des Vereins verhindert. Die Klausel kann die Handlungsspielräume des Vereins und der Mitgliederversammlung erweitern, indem sie eine gewisse zeitliche Flexibilität bei der Suche nach geeigneten Nachfolgern einräumt.
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Nachteilig kann angesehen werden, dass das Sichern des Bestandszustands die gegebenenfalls notwendige Erneuerung und damit eine Entwicklung des Vereins verzögern kann. Die „Perpetuierung“ der Amtszeit bietet darüber hinaus natürlich auch Missbrauchspotenzial, die Neuwahlen zu verhindern – hierauf können die Mitglieder allerdings mit einen Einberufungsverlangen reagieren.
Handlungsoptionen für Vorstände und Vereine
Ist das Ende der Amtszeit absehbar oder ist die Amtszeit bereits abgelaufen, kann der Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl jederzeit eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen. Um die Neuwahl zu forcieren, kann er in der betreffenden Sitzung auch seinen Rücktritt erklären, dann gilt die Amtszeit als beendet. Vereine, die keine Amtsverlängerungsklausel in ihrer Satzung aufgenommen haben, sollten eine dahin gehende Satzungsanpassung erwägen, um die Handlungsfähigkeit des Vereins zu sichern.
Wichtiges Instrument zur Sicherung der Handlungsfähigkeit
Die Amtsverlängerungsklausel ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Handlungsfähigkeit von Vereinen. Sie sollte jedoch mit Bedacht eingesetzt werden. Um Missbrauch vorzubeugen, empfiehlt es sich, in der Satzung eine maximale Verlängerungsdauer festzulegen und regelmäßige Neuwahlen anzustreben.
- Enthält Ihre Vereinssatzung eine Amtsverlängerungsklausel?
- Wie lange ist die aktuelle Amtszeit Ihres Vorstands, und wann stehen die nächsten Wahlen an?
- Haben Sie Schwierigkeiten, geeignete Kandidaten für Vorstandspositionen zu finden?
- Sind Sie unsicher, wie Sie Ihre Satzung in Bezug auf Amtszeiten und Verlängerungsklauseln optimal gestalten können?
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