Alternativen zur Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung

Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 BGB, nach der der Vorstand eines Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt wird, ist dispositives Recht, kann also durch anderslautende Bestimmungen in der Vereinssatzung ersetzt werden, vgl. § 40 Abs.1 BGB.

Hinweis:

Häufig in Satzungen anzutreffen ist z. B. die Bestimmung eines Vorstandsmitglieds durch den Vorstand selbst (sog. „Kooptation“). Unproblematisch kann die Satzung auch eine zeitlich unbegrenzte Amtszeit eines Vorstandes bestimmen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 05.09.2007, Az. 15 W 129/07

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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