Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 BGB, nach der der Vorstand eines Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt wird, ist dispositives Recht, kann also durch anderslautende Bestimmungen in der Vereinssatzung ersetzt werden, vgl. § 40 Abs.1 BGB.
Hinweis:
Häufig in Satzungen anzutreffen ist z. B. die Bestimmung eines Vorstandsmitglieds durch den Vorstand selbst (sog. „Kooptation“). Unproblematisch kann die Satzung auch eine zeitlich unbegrenzte Amtszeit eines Vorstandes bestimmen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 05.09.2007, Az. 15 W 129/07