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Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes in der Praxis nahezu ohne Bedeutung

Die Änderung von § 13 Abs. 1 Nr. 16 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) durch das Steueränderungsgesetz 2015 bringt für die Praxis wenig und die zugehörige Pressemitteilung ist eine Mogelpackung.

Gesetz gilt für Veranlagungszeitraum 2015

Am 16.10.2015 hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2015 (vormals unter dem sperrigen Namen „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ bekannt) zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen bereits für den Veranlagungszeitraum 2015 in Kraft.

Eine der Änderungen betrifft § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG. Während die Änderung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b S. 1 ErbStG lediglich die Ergänzung um die Wörter „im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung“ zum Inhalt hat und eine Klarstellung bedeutet, hat der Gesetzgeber den Text in Buchstabe c neu gefasst. Die Vorschrift sieht nun nicht mehr – anders als bisher – vor, dass Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind, wenn der ausländische Staat für Zuwendungen an entsprechende inländische Zuwendungsempfänger eine Steuerbefreiung gewährt und das Bundesministerium der Finanzen dies durch förmlichen Austausch entsprechender Erklärungen mit dem ausländischen Staat feststellt (sog. Gegenseitigkeitserklärungen).

Pressemitteilung des Bundesrates führt in die Irre

Durch die Neufassung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c ErbStG erfolgt eine Steuerbefreiung nun vielmehr dann, wenn der Zuwendungsempfänger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG iVm. § 5 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde und wenn sein Belegenheitsstaat Amtshilfe und Unterstützungen bei der Beitreibung leistet.

Der Bundesrat hat nach Verabschiedung des Gesetzes am 16.10.2015 eine Pressmitteilung veröffentlicht, wonach „Zuwendungen an im Ausland ansässige ´gemeinnützige Körperschaften´ (…) steuerbefreit [werden]“. Diese Passage führt in die Irre. Anders als sie suggeriert, hat die Gesetzesänderung nämlich in der Praxis kaum eine Ausdehnung der Steuerbefreiung zur Folge. Denn es bleibt dabei, dass die Zuwendungsempfänger nach ihrer Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des deutschen Rechts verfolgen müssen. Diese Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen ausländische Körperschaften aber so gut wie nie.

Gesetz soll EU-Kommission besänftigen

Der deutsche Gesetzgeber verteilt also keine Wohltaten – auch wenn die Pressemitteilung des Bundesrates sich so liest. Tatsächlich hat die Gesetzesänderung wohl im Wesentlichen den Zweck, die EU-Kommission zu besänftigen, die wegen des deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte. Durch die Streichung der bislang erforderlichen Gegenseitigkeitserklärungen soll der Aufforderung der EU-Kommission, den ihrer Meinung nach EU-widrigen Zustand zu beheben, entsprochen werden (BT-Drs. 18/6094 S. 87 f.). Bereits seit 2011 war zu erwarten, dass es eines Tages so kommen würde.

Grenzüberschreitende Spenden können steuerfrei abgewickelt werden

Auch § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG gewährt für Zuwendungen ins Ausland übrigens eine Steuerbefreiung. Anders als § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG verlangt die Vorschrift lediglich, dass die Zuwendungen ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gewidmet sind und die entsprechende Verwendung gesichert ist. Auf die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c ErbStG kommt es dabei nicht an. Grenzüberschreitende Spenden können daher vielfach über § 13 Abs. 2 Nr. 17 ErbStG steuerfrei abgewickelt werden, selbst wenn § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG nicht eingreift.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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