Spenden an eine im Ausland ansässige gemeinnützige Einrichtung können nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Spendenempfänger die Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Das hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 14. Januar 2013 entschieden. Zudem sei es Sache des Spenders, seinem Finanzamt mit geeigneten Belegen nachzuweisen, dass die Spende an die ausländische Stiftung abzugsfähig ist.
Zwei zusammenveranlagte Ehegatten hatten einer in Mallorca ansässigen Stiftung 15.000 Euro zugewandt, welche sie im Rahmen ihrer deutschen Einkommensteuererklärung als Spende von der Steuer absetzen wollten. Das Finanzamt berücksichtigte die Zuwendung jedoch nicht, weil das Ehepaar nicht nachgewiesen habe, dass die Stiftung, die als gemeinnützige Einrichtung im balearischen Stiftungsregister eingetragen ist, auch die Voraussetzungen der deutschen Abgabenordnung (AO) erfüllt. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht verlange, dass sich aus der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung der Stiftung ergibt, dass sie selbstlos und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Das FG folgte der Auffassung der Behörde: Das Ehepaar hätte nachweisen müssen, dass die spanische Stiftung nach deutschem Recht wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Besteuerung befreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielt hätte. Das Gericht bemängelte insbesondere, dass die Stiftungssatzung keine konkreten Bestimmungen zur Selbstlosigkeit und speziell zur Vermögensbindung gemäß § 55 AO enthielt und sich derlei Regelungen auch nicht zweifelsfrei aus einer Zusammenschau sämtlicher Satzungsbestimmungen entnehmen ließen. Ein Sonderausgabenabzug blieb den deutschen Spendern daher versagt.
Hinweis: Das Spenden an gemeinnützige Organisationen im Ausland will gut dokumentiert sein: Im vorliegenden Fall scheiterte der Spendenabzug auch daran, dass das Ehepaar keine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung von der spanischen Stiftung erhalten hatte. Außerdem hatten die Eheleute keine Unterlagen eingereicht, mit denen das Finanzamt die tatsächliche Geschäftsführung der spanische Stiftung hätte überprüfen können. Ob die ausländische Stiftung zusätzlich die Voraussetzungen des sog. „strukturellen Inlandsbezug” gemäß § 10b Abs. 1 S. 6 EStG erfüllt hatte, musste das Gericht übrigens nicht prüfen, da die Spende vor 2010 geleistet worden war.
Die Revision ist beim BFH anhängig; die Entscheidung des BFH darf mit Spannung erwartet werden. Es ist höchste Zeit, dass sich der BFH mit der Frage des grenzüberschreitenden Spendens befasst, nachdem sich bisher nur die Finanzgerichte mit entsprechenden Klagen zu beschäftigen hatten. Es wäre wünschenswert, wenn eine Entscheidung des BFH die nötige Rechtsklarheit brächte.
FG Düsseldorf, Urteil v. 14.01.2013, Az. 11 K 2439/10 E (Revision zum BFH, Az. X R 7/13).