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Abwasser-/Wasserentsorgungsvereins als wirtschaftlicher Verein nicht eintragungsfähig

Ein Verein, der für seine Mitglieder Kläranlagen bauen lässt und deren Benutzung gegen Entgelt gewährt, kann nicht im Vereinsregister eingetragen werden.

Auf eine sofortige Beschwerde eines Abwasservereins gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eintrag in das Vereinsregister entschied das LG Trier, dass der Verein als wirtschaftlicher Verein gem. § 22 BGB anzusehen sei. Eine Eintragung in das Vereinsregister als Idealverein kam damit nicht in Betracht. Der Zweck des Vereins bestand darin, Investitionen in den Bau von Kleinkläranlagen zu tätigen, den Mitgliedern die Nutzung der Kläranlagen anzubieten und die Wartung der Anlagen zu übernehmen. Für seine Leistungen verlangte der Verein ein Entgelt von seinen Mitgliedern, welches entweder in Form von Mitgliedsbeiträgen oder mittels individueller Abrechnungen eingefordert wurde. Das Gericht erkannte in diesen Tätigkeiten den wirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins. Der Verein sei, so das Gericht, dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Typus eines „unternehmerisch anbietenden Vereins mit planmäßig-entgeltlicher Tätigkeit an einem inneren Markt“ zuzurechnen. Die Vereinsaktivitäten sollten den Mitgliedern gegenüber planmäßig und dauerhaft sowie gegen Entgelt erbracht werden. Die Mitgliedschaft bestehe somit nur zu dem Zweck, den Austausch von Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen, die typischerweise auf einem gewöhnlichen „äußeren“ Markt angeboten und erworben würden. Für einen solchen wirtschaftlichen Verein sei eine Eintragung in das Vereinsregister nicht vorgesehen. Im Unterschied zu Sportvereinen wie Tennis- oder Golfvereinen, die als Idealvereine typischerweise in das Vereinsregister eingetragen werden können, stelle die Bereitstellung von Anlagen durch Wasserentsorgungsvereine auch keinen bloßen Nebenzweck dar. Die Bereitstellung der Anlagen sei vielmehr alleiniger Hauptzweck. Auch die geringe Zahl an Mitgliedern (24), änderte an dem Ergebnis nichts. Grundsätzlich könne, so das LG Trier, eine Einordnung als wirtschaftlicher Verein zwar nicht allein von dogmatischen Typisierungen abhängen. Mitgliederschwache Vereine, die überdies nur auf dem Innenmarkt tätig seien, dürften nämlich regelmäßig nicht den Gläubigerschutz herausfordern, den die Versagung der Eintragungsfähigkeit bezwecke. Dies gelte umso mehr in Fällen, in denen die einzelnen Mitglieder in der Lage seien, aktiv auf die Geschäfte des Vereins Einfluss zu nehmen, ihnen dem Verein gegenüber daher nicht nur eine kundenähnliche Position zukomme. Dennoch könne das Gericht den Abwasserverein nicht als Idealverein anerkennen. Dagegen spreche, dass der Verein erhebliche Vermögensinteressen seiner Mitglieder verwalte. Grundstückseigentümer, die einmal einen Anschluss an die Wasserentsorgung angelegt hätten, seien faktisch auf die fortdauernde Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins angewiesen. Ein Austritt käme dem Verlust erheblicher Vermögenspositionen gleich, da die üblicherweise von jedem Mitglied geleisteten Investitionsrücklagen dann verloren gingen.

Hinweis:

Keinen mitgliedschaftlichen Charakter und somit keinen Idealzweck haben z. B. auch Kreditreformvereine, Buchgemeinschaften oder Einkaufszentralen für Beamte.

LG Trier, Beschluss v. 25.05.2007, Az. 5 T 61/07

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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