Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die durch die DFB-Statuten vorgesehene, exklusive Nutzungsmöglichkeit eines Profi-Spielers der Bundesliga ein Wirtschaftsgut darstellt. Ablösezahlungen, aber auch Provisionen an Spielervermittler sowie sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit einem Transfer, zählen dementsprechend zu den Anschaffungskosten für dieses Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten sind daher in der Bilanz eines Bundesligavereines zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit abzuschreiben. Der Testballon der Bundesligavereine, die durch die Klage eigentlich die sofortige und vollständige Abziehbarkeit von Transferzahlungen als Betriebsausgaben erreichen wollten, ist damit geplatzt.
Der BFH betont richtigerweise, dass die tatsächlichen Umstände auf dem hochkommerzialisierten Transfermarkt eine steuerliche Abbildung nach marktwirtschaftlichen Methoden erfordern. Weder Verfassung noch EuGH-Rechtsprechung stünden dem entgegen.
Hinweis: Der Hinweis auf die kommerziellen Verhältnisse in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von Profivereinen wirft wieder einmal die Frage auf, ob ein gemeinnütziger Verein tatsächlich noch die angemessene und zulässige Rechtsform für einen Bundesliga„verein“ ist. Der kommerzielle Spielbetrieb dürfte nämlich nicht selten den Schwerpunkt der Vereinstätigkeit bilden, was sowohl vereinsrechtlich als auch gemeinnützigkeitsrechtlich (vgl. zur neuen qualitativen Geprägetheorie Nonprofitrecht hier) bedenklich ist. Eine gesellschafts- und steuerrechtlich optimierte Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft dürfte daher in aller Regel angezeigt sein.
BFH, Urteil v. 14.12.2011, Az. I R 108/10.