Die Reform des Erbrechts reduziert die Gefahr für Stiftungen, nach dem Tode des Schenkenden durch pflichtteilsberechtigte Erben in Anspruch genommen zu werden.
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Bestandteile seines Vermögens verschenkte und dadurch den Pflichtteil von „enterbten“ Verwandten schmälerte, galt bislang gem. § 2325 Abs. 3 BGB eine 10-Jahres-Frist, innerhalb derer die Pflichtteilsberechtigten nach dem Erbfall Ansprüche gegen den Beschenkten auf Ergänzung des Pflichtteils geltend machen konnten. Der Pflichtteilsberechtigte wurde also so gestellt, als ob die Schenkung zulasten des Nachlasses nicht erfolgt wäre. Dies führte häufig dazu, dass Stiftungen noch Jahre nach einer großzügigen Dotation durch einen mittlerweile verstorbenen Stifter befürchten mussten, dass sie Ansprüchen von enterbten Personen ausgesetzt waren. Eine langfristige Vermögensplanung war dadurch teilweise erheblich beeinträchtigt.
Die neue Rechtslage sieht eine gleitende Ausschlussfrist vor; die 10-Jahres-Regel wird zugunsten des Beschenkten eingeschränkt: wenn die Schenkung bereits über ein Jahr vor dem Erbfall erfolgte, reduziert sich der Anspruch um 10 %. Liegt die Schenkung 2 Jahre zurück, beträgt der Abzug bereits 20 % usw. bis hin zu 90 % Abzug bei einer über 9 Jahre und zu 100 % Abzug bei einer über 10 Jahre zurückliegenden Schenkung.
Gemeinnützige Einrichtungen, vor allem Stiftungen, die nicht selten erhebliche Zuwendungen kurz vor dem Tode des Schenkenden erhalten, profitieren von dieser Neuregelung erheblich.