50+1-Regel: Anforderungen an Mitgliedschaft, Wahlrechte und Vereinsdemokratie

mehrere Personen heben ihre Hand

Die 50+1-Regel bleibt nach Auffassung des Bundeskartellamts grundsätzlich kartellrechtlich rechtfertigungsfähig. Das Abschluss- und Einstellungsschreiben vom 12.08.2026 macht aber zugleich deutlich: Entscheidend ist nicht allein, dass ein Mutterverein formal die Mehrheit hält. Die kartellrechtliche Rechtfertigung beruht wesentlich darauf, dass der Verein tatsächlich Partizipation breiter Bevölkerungskreise ermöglicht. Damit rücken Satzungen, Mitgliedschaft, Wahlrechte und die Organisation der Mitgliederversammlung stärker in den Fokus der Lizenzierung.

50+1 schützt Vereinseinfluss nicht den Ausschluss von Investoren

Die 50+1-Regel verlangt grundsätzlich, dass ein Verein selbst Lizenznehmer ist oder bei einer ausgegliederten Kapitalgesellschaft den bestimmenden Einfluss behält. Investoren werden dadurch nicht vollständig ausgeschlossen. Sie können sich weitgehend beteiligen; die letzte strukturelle Kontrolle soll aber beim Mutterverein verbleiben. Das Bundeskartellamt erkennt dieses Modell als grundsätzlich legitimes Gemeinwohlkonzept an, weil der Verein als Träger von Mitgliederpartizipation den Profifußball mit der breiten Öffentlichkeit verbindet. Gerade deshalb genügt ein e.V. als bloße Hülle künftig nicht.

Förderausnahmen für Leverkusen und Wolfsburg unter Druck

Besonders deutlich ist der Handlungsbedarf bei den bisherigen Förderausnahmen. Bayer Leverkusen und der VfL Wolfsburg profitieren von Sonderregelungen, die langjährigen Förderern bestimmenden Einfluss ermöglichen. Nach Auffassung des Bundeskartellamts passt diese Parallelordnung nicht zum Gemeinwohlziel der Vereinsprägung. Die Förderausnahme soll deshalb entfallen. Dauerhafter Bestandsschutz genügt nicht; denkbar ist lediglich eine Übergangsphase, in der die betroffenen Lizenznehmer schrittweise in eine regelkonforme Struktur überführt werden.

Offene Mitgliedschaft und echte Mitwirkungsrechte

Die wohl wichtigste vereinsrechtliche Aussage betrifft die Offenheit der Muttervereine. Die DFL muss künftig prüfen, ob neue Mitglieder aus breiten Bevölkerungskreisen tatsächlich aufgenommen werden können und ob sie an der Willensbildung mitwirken dürfen. Das Bundeskartellamt nennt ausdrücklich Stimm-, Rede- und Antragsrechte sowie das passive Wahlrecht. Aufnahmebedingungen bleiben zulässig, müssen aber angemessen und nicht willkürlich sein. Auch die Beitragshöhe darf nicht faktisch abschottend wirken. Für Vereine mit stark beschränkter Mitgliedschaft oder faktisch geschlossenen Strukturen wird die Satzungsgestaltung damit zum kartellrechtlichen Risikofaktor.

Hybridzugang wird zum Compliance-Thema

Auch die Durchführung der Mitgliederversammlung gewinnt an Bedeutung. Das Bundeskartellamt weist ausdrücklich auf § 32 Abs. 2 BGB hin und verlangt, dass die DFL prüft, ob Vereine ihren Mitgliedern den Zugang zur Versammlung ohne sachlichen Grund erschweren – etwa durch die Verweigerung elektronischer Teilnahme. Daraus folgt keine pauschale Pflicht zu jeder hybriden Veranstaltung. Satzungen und Vorstandspraxis, die Online- oder Hybridteilnahme generell ausschließen, müssen sich aber künftig stärker rechtfertigen lassen.

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Mittelbarer Einfluss genügt, geschlossene Funktionärskreise nicht

Gleichzeitig verlangt das Bundeskartellamt keine unmittelbare Vereinsdemokratie bis in die Geschäftsführung der Lizenzspielergesellschaft. Es genügt, wenn die Mitglieder über die Wahl der Vereinsorgane mittelbar Einfluss nehmen und diese Organe wiederum die Gesellschafterrechte ausüben. Das ist insbesondere für Aktiengesellschaften wichtig, deren Vorstand keinen Einzelweisungen der Aktionäre unterliegt. Auch Wahlorgane oder Wahlausschüsse bleiben zulässig. Kritisch wird es jedoch, wenn Kandidaten faktisch nur aus einem abgeschlossenen Kreis von Funktionären stammen können. Satzungen mit Vorschlagsmonopolen oder zirkulären Bestellungsmechanismen sollten deshalb überprüft werden.

Vereine sollten ihre Satzungen jetzt überprüfen

Für Mutter- und lizenznehmende Vereine folgt aus dem Schreiben ein klarer Prüfauftrag: Mitgliedschaftsbedingungen, Beiträge, Stimm- und Wahlrechte, Zugang zur Mitgliederversammlung sowie Wahl- und Vorschlagsorgane sollten daraufhin untersucht werden, ob sie echte Partizipation ermöglichen. Bei ausgegliederten Profiabteilungen sollte zudem dokumentiert sein, wie der bestimmende Einfluss des Vereins gesellschaftsrechtlich gesichert wird. 50+1 wird damit stärker als bisher zu einer Frage guter Vereins-Governance.

WINHELLER berät Sportvereine und Verbände bei der Gestaltung und Überprüfung von Satzungen, Mitgliedschafts- und Wahlstrukturen sowie bei Ausgliederungen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsmodellen. Wir unterstützen dabei, vereinsrechtliche Governance und die Anforderungen der 50+1-Regel rechtssicher aufeinander abzustimmen. Melden Sie sich gerne bei uns.

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Porträt vom Autor

Philipp von Wolff Metternich

Philipp von Wolff Metternich berät am Standort Frankfurt am Main als Teil unsres NPO-Teams Vereine, Stiftungen und Verbände sowie Unternehmen und Akteure aus Sport und Medien.

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