Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt in einem aktuellen Schreiben verbindliche Hinweise, wie Sportveranstaltungen durch gemeinnützige Organisationen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Mitgliedsbeiträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Mitgliedsbeiträge nicht steuerbares Entgelt und unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer. In der Folge kann bei damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Einige Sportvereine beriefen sich in der Vergangenheit jedoch auf Entscheidungen des EuGH und des BFH, wonach durch die direkte Anwendung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwSt-SysRL) solche Mitgliedsbeiträge durchaus steuerbar sein und damit zum Vorsteuerabzug berechtigen können.
Kein umsatzsteuerlicher Vorteil für Sportvereine
Das BMF stellt nun aber klar: Bei Berufung auf die MwSt-SysRL werden Beiträge zwar steuerbar, das übrige Umsatzsteuerrecht findet aber weiterhin Anwendung. Nach § 4 Nr. 22 b) UStG sind Umsätze im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen umsatzsteuerfrei. Aufgrund des Zusammenhangs mit steuerfreien Umsätzen wird der Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Im Ergebnis führt die Berufung auf EU-Recht somit nicht zu einem umsatzsteuerlichen Vorteil für Sportvereine.
Das BMF-Schreiben gibt lediglich die Ansicht der Finanzverwaltung wieder und gilt als verbindliche Rechtsauslegung für sämtliche Finanzämter. Das heißt jedoch nicht, dass diese Rechtsauffassung auch richtig ist und vor Gericht Bestand haben würde. Ob eine Berufung auf EU-Recht überhaupt sinnvoll ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und sollte mit Blick auf die Vor- und Nachteile genau abgewogen werden.
BMF-Schreiben v. 04.02.2019 – BMF-Dok 2019/0091394
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