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Vermeintlich positive Nachrichten zum Wettbewerbsrecht

Das LG Berlin musste sich mit der Frage befassen, ob eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontaktformular, in welches der Nutzer personenbezogene Daten wie Name und E-Mail-Adresse einträgt, nach § 13 Telemediengesetz (TMG) wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht oder nicht. Die Antragsgegnerin machte dabei keine Angaben zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten.

Kein Marktverhaltensbezug

Nach dem TMG muss der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten informieren. Außerdem muss er den Nutzer über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form unterrichten. Letzteres gilt in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).

Das LG Berlin lässt letztlich die Frage offen, ob § 13 TMG eine gesetzliche Vorschrift ist, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine spürbare Auswirkung auf die Mitbewerber der Antragsgegnerin durch die fehlende Aufklärung des Nutzers ihres Kontaktformulars darüber, dass die von ihm in das Kontaktformular eingegebenen Daten über die Internetseite gespeichert werden, sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ersichtlich.

Vorsicht: Keine Nachlässigkeit beim Datenschutz

Das Urteil des LG Berlin reiht sich ein in eine ganze Serie von Urteilen zur Frage des abmahnfähigen Datenschutzverstoßes. Gute Nachrichten also für Diensteanbieter? Keineswegs! Anders entschieden in der Vergangenheit beispielsweise das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12), das Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11) oder des OLG Köln (das Urteil vom 11.03.2016, Az: 6 U 121/15). Auch wenn Verstöße gegen § 13 TMG nicht zwingend wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, ist die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Datenschutzerklärung nicht zu unterschätzen. Nicht zuletzt deshalb, weil Verstöße gegen das TMG mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Die rechtlichen Anforderungen sind teilweise komplex, insbesondere vor dem Hintergrund unterschiedlicher Webseitenkomponenten. Deshalb sollten Sie hier mit großer Sorgfalt vorgehen.

Wenn für Ihr Start-Up erstmalig eine Datenschutzerklärung erstellt werden soll oder Sie sicherstellen möchten, dass Ihre aktuelle Datenschutzerklärung allen Anforderungen gerecht wird, dann zögern Sie nicht und wenden Sie sich an uns. Unsere erfahrenen Anwälte für den Bereich IT und Datenschutz beraten Sie sehr gerne umfassend zu allen Fragestellungen.

LG Berlin, Urteil vom 04.02.2016 Az. 52 O 394/15

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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