Verkauft eine NPO eine Beteiligung, stellt sich die Frage, ob die Erlöse aus diesem Verkauf zur Vermögensverwaltung oder zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören. Bisher war die Frage umstritten. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 10.12.2020 Klarheit geschaffen und verbindlichen Kriterien aufgestellt, an denen sich gemeinnützige Organisationen orientieren können.
Forschungseinrichtungen können Zweckbetriebe sein
Nach § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung (AO) kann die Forschungstätigkeit von gemeinnützigen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen als Zweckbetrieb qualifiziert werden. Vorteilhaft ist das für die Organisationen gleich in mehrerlei Hinsicht: So unterliegen ihre Leistungen in diesem Fall nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% und die erwirtschafteten Erträge nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Allerdings müssen sich die Forschungseinrichtungen dazu zu mehr als 50% aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren. Erfüllen sie diese Finanzierungsquote nicht, wird ihre Forschungstätigkeit als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft. Die Folge: Er unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht, zudem ist der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% anzuwenden.
Forschungseinrichtung verkauft Beteiligung an Tochtergesellschaft
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine Forschungseinrichtung in der Rechtsform einer gGmbH, die Auftragsforschung betrieb und eine 100%ige Beteiligung an einer gewerblichen Tochter-GmbH hielt. Aus ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft erzielte die gGmbH neben Einnahmen aus Gewinnausschüttungen auch Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstücks. Die gGmbH verkaufte schließlich die Beteiligung an der Tochtergesellschaft an einen Dritten und ordnete die Erlöse der Vermögensverwaltung zu. So wollte sie die notwendige Finanzierungsquote für die Einordnung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb erfüllen.
Verkauf gehört nicht zur Vermögensverwaltung
Das Finanzamt war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und ordnete die Erlöse aus dem Verkauf der Beteiligung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. In der Folge erfüllte die gGmbH nicht mehr die für den Zweckbetrieb erforderliche Finanzierungsquote von 50% und musste insbesondere hohe Umsatzsteuernachzahlungen entrichten.
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Dagegen wehrte sie sich vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen. Das FG Sachsen wies die Klage der gGmbH allerdings ab. Nach Auffassung des Gerichts gehörten zu den Einnahmen aus der Vermögensverwaltung nur Gelder, die ohne die Erbringung einer Gegenleistung an die Einrichtung gezahlt würden. Beim Verkauf einer Beteiligung liege jedoch eine Gegenleistung in Form der verkauften Gesellschaftsanteile an der Tochtergesellschaft vor. Die Zuordnung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sei somit folgerichtig. Von der Vermögensverwaltung sei nur das Halten der Beteiligung, nicht aber ihr Verkauf umfasst.
Entgeltliche Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft sind schädlich
Der BFH bestätigte das Urteil des FG Sachsen im Ergebnis – allerdings mit einer anderen Begründung. Für den BFH gehören die Erlöse aus dem Verkauf der Beteiligung nicht zur Vermögensverwaltung, da die Muttergesellschaft zuvor entgeltliche Leistungen in Form der Grundstücksvermietung an ihre Tochtergesellschaft erbracht hatte. Es handele sich dabei um eine nach dem Umsatzsteuergesetz steuerbare Tätigkeit, die dazu führe, dass der Verkauf der Beteiligung nicht mehr im Rahmen der Vermögensverwaltung stattfinde.
Indem die gGmbH nämlich entgeltliche Dienstleistungen an ihre Tochter-GmbH erbringe, erweitere sie ihre steuerbare wirtschaftliche Tätigkeit auf die Beteiligung. Damit seien sowohl die Beteiligung als auch die Erlöse aus dem Verkauf der Beteiligung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
BFH-Entscheidung für NPOs weniger gravierend als Vorinstanz
Wir halten die Entscheidung des BFH für richtig. Zu begrüßen ist vor allem, dass die Entscheidung des BFH weniger gravierend ist als die Entscheidung der Vorinstanz. Denn während nach dem Urteil des FG Sachsen jeder Verkauf einer Beteiligung zumindest aus umsatzsteuerlicher Sicht pauschal dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen wäre, kann der Verkauf einer Beteiligung nach den Grundsätzen des BFH dann sehr wohl zur Vermögensverwaltung gehören, wenn die Mutter-NPO vor dem Verkauf keine entgeltlichen Leistungen an ihre Tochtergesellschaft erbracht hat.
Zudem führt die Entscheidung des BFH im Gegensatz zur Entscheidung des FG Sachsen nicht dazu, dass das Halten und der Verkauf einer Beteiligung steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Denn die gGmbH hielt die Beteiligung aus umsatzsteuerlicher Sicht aufgrund der Vermietung des Grundstücks ohnehin bereits im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
WINHELLER unterstützt NPOs bei der Ausgliederung
Die Entscheidung des BFH zeigt einmal mehr, dass es ein probates Gestaltungsmittel sein kann, wenn Forschungseinrichtungen ihre Auftragsforschung auf eine gewerbliche und damit steuerpflichtige GmbH ausgliedern, um so ihre Gemeinnützigkeit und ihren Status als Zweckbetrieb dauerhaft zu sichern. Die Gestaltung bedarf allerdings einer sorgfältigen Planung. Wir beraten Sie gerne bei Ihrem Vorhaben.
BFH, Urteil v. 10.12.2020 – V R 5/20
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