DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Umsatzsteuer in der Vermögensverwaltung mit 19 statt 7 Prozent?

Jan 25, 19 • Umsatzsteuer2 Kommentare

Die Steuerbegünstigung für gemeinnützige Organisationen bedeutet nicht, dass diese gar keine Steuern zahlen. Um die korrekte Besteuerung für jede Nonprofit-Organisation (NPO) zu ermitteln, werden deren Tätigkeiten in vier Sphären eingeteilt:

  • ideelle Tätigkeit,
  • Vermögensverwaltung,
  • Zweckbetrieb und
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Gänzlich steuerfrei ist lediglich die Betätigung der Organisation in ihrem ideellen Bereich. Die übrigen Tätigkeiten werden je nach Steuerart teilweise unterschiedlich beurteilt.

Im Folgenden werden kurz die steuerlichen Auswirkungen verschiedener Tätigkeiten in der Sphäre Vermögensverwaltung dargestellt. Los geht es schon mit dem Begriff „steuerlich“. Im Bereich der Vermögensverwaltung können mehrere Steuerarten anfallen, z.B. Ertragsteuern (wie Körperschaft- und Gewerbesteuer) und die Umsatzsteuer.

Steuerfreie Vermögensverwaltung im Sinne der Ertragsteuern

Die steuerfreie Vermögensverwaltung gemeinnütziger Organisationen im Sinne der Ertragsteuern umfasst insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu zählen z.B.

  • Zinsen aus Bank- und Sparguthaben sowie
  • Wertpapiererträge.

Weitere Einkünfte können sich aus der Vermietung und Verpachtung ergeben. Die gemeinnützige Organisation erzielt dann Einnahmen im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung durch die dauerhafte Vermietung eines Sportplatzes, einer Turnhalle, von Räumen oder Einrichtungen. Bei Vereinen kann das Anzeigengeschäft in Vereinszeitschriften oder Programmheften dazugehören, ferner auch die entgeltliche und dauerhafte Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in Sportstätten (zum Beispiel Bandenwerbung) und von Lautsprecheranlagen zu Werbezwecken. Diese Einnahmen sind dann in der Regel körperschaft- und gewerbesteuerfrei.

Steuerpflichtige Vermögensverwaltung im Sinne der Umsatzsteuer

Auf der Ebene der Umsatzsteuer ist dagegen in der Regel keine Steuerfreiheit gegeben, wenn es im Rahmen der Tätigkeit zu einem Leistungsaustausch kommt. Erbringen gemeinnützige Körperschaften deshalb im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung Leistungen an Dritte, so unterliegen diese Umsätze grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. So war es zumindest bisher. Diese einheitliche Einordnung bei der Umsatzsteuer wird zunehmend durch eine neue Interpretation der gesetzlichen Normen zur „Vermögenverwaltung“ im Sinne der Umsatzsteuer aufgeweicht.

Neue Auslegung der umsatzsteuerlichen Vorschriften

Durch die neue Interpretation der umsatzsteuerlichen Vorschriften soll eine Vermögensverwaltung nur noch dann vorliegen, wenn keine Leistungen ausgetauscht werden. Danach wäre eine „umsatzsteuerliche“ Vermögensverwaltung nur noch bei Einnahmen aus Bank- und Sparguthaben, Wertpapiererträgen und aus Beteiligungen gegeben.

Sobald aber Leistungen zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden, so z.B. immer bei der Vermietung und Verpachtung und der Lizenzierung von Rechten, wäre durch die gemeinnützige Körperschaft gegenüber ihrem Vertragspartner die Umsatzsteuer mit 19 Prozent und nicht wie bisher mit 7 Prozent in der Rechnung auszuweisen, da nach dieser Auffassung keine Vermögensverwaltung vorliegt.

Bisher keine einheitliche Anwendung

Die neue Interpretation der Gesetze wird bisher noch nicht einheitlich angewendet. Insbesondere die Finanzverwaltung hat diese Auslegung nicht in die umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen übernommen. NPOs können sich also noch auf die bisherige Handhabung der Versteuerung mit 7 Prozent berufen, wenn z.B. der gemeinnützige Verein seine Vereinsgaststätte an einen Dritten dauerhaft verpachtet. Zunehmend gehen Experten dazu über, insbesondere bei Neuverträgen die neue Auslegung der Normen zu übernehmen und die Leistungen aus Vermietung und Verpachtung bzw. der Lizenzierung von Rechten mit 19 Prozent in Rechnung zu stellen.

Gerade im Rahmen der (Dauer-)Vermietungen sind aber die (Pacht-)Verträge als Rechnungen anzusehen. Zusätzliche Abrechnungen werden nicht erstellt. Wenn dann in diesen Verträgen – wie allgemein üblich – auf die „gesetzlich geschuldete Steuer“ hingewiesen wird, könnte es – bei Änderung der Verwaltungsmeinung – automatisch zur Änderung der Steuer von 7 auf 19 Prozent kommen. Die Abrechnungen gegenüber den Vertragspartnern wären damit unrichtig und müssten berichtigt werden. Oder aber die Rendite würde sich stark verringern, weil aus dem unveränderten Bruttobetrag dann die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent herauszurechnen wäre.

NPOs sollten ab sofort nach der neuen Auslegung handeln

Aus Vorsichtsgründen raten wir deshalb dazu, die neue Interpretation bereits jetzt umzusetzen oder zumindest die Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam zu beobachten. Wir halten Sie wie immer in unserem Newsletter auf dem Laufenden und unterstützen Sie auch heute schon bei der Aufteilung Ihrer Tätigkeiten in die vier Sphären der Gemeinnützigkeit.

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

2 Antworten zu "Umsatzsteuer in der Vermögensverwaltung mit 19 statt 7 Prozent?"

  1. Joachim Buchmann sagt:

    Hallo Herr Dr.Dehesselles,
    habe mit Interesse Ihren Beitrag zur Vermögensverwaltung gelesen. Ich war bis Ende 2019 bei DATEV Consulter für gemeinnützige Einrichtungen und betreibe das gleiche seit meinem Renteneintritt in Teilzeit freiberuflich. Bin auf die besagte Thematik kürzlich bei einer größeren Stiftung gestoßen.

    Was mich wundert, der 14 Satz 2 der AO regelt doch eindeutig, dass bei Vermietung unbeweglicher Wirtschaftsgüter diese der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. Dann kann dies doch andererseits nicht einfach durch einen Anwendungserlass der Finanzverwaltung verändert werden. Dazu müsste doch m.E. erst mal das Gesetz geändert werden.

    Freundliche Grüße

    • Sehr geehrter Herr Buchmann,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie haben grundsätzlich Recht, dass gemäß § 14 Satz 3 AO die Vermietung unbeweglicher Wirtschaftsgüter der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Leider wird der Begriff der Vermögensverwaltung im Umsatzsteuerrecht anders ausgelegt. Denn das Umsatzsteuerrecht basiert auf Unionsrecht, während die AO rein nationales Recht ist. Daher gilt § 14 Satz 3 AO nur für das Ertragsteuerrecht, z.B. bei Vermietungen im Sinne des § 21 EStG.

      Der Begriff der Vermögensverwaltung i.S. des Umsatzsteuerrechts umfasst jedoch nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch entgeltliche Leistungen wie z.B. die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, siehe BFH, Urt. v. 10.5.2017 – V R 43/14, V R 7/15 = DStR 2017, 1433, Rn. 21 und 23.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. Thomas Dehesselles

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
VSN Insider – Vermögen | Stiftung | Nachfolge (6x jährlich)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *