Gemäß § 4 Nr. 21 UStG sind Leistungen, die Schul- und Bildungszwecken dienen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. In einer Reihe von Urteilen stellte der BFH klar, dass weder der Tennis- noch der Golf- oder ein Persönlichkeitstrainer von dieser Regelung umfasst sind.
Einzeltrainer haben Umsatzsteuerbefreiung beantragt
In den vorliegenden Fällen handelt es sich um einen Golf-, einen Tennis- und einen Persönlichkeitstrainer, die eine Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Förderung des Schul- und Hochschulunterrichts nach § 4 Nr. 21 UStG beantragt hatten.
Beide Sportlehrer bieten selbstständig Sportkurse an. Dabei handelt es sich bei den angebotenen Sportkursen nicht um generellen Sport wie zum Beispiel im Rahmen des Sportunterrichts in der Schule, sondern um konkrete Sportarten.
Eine ähnliche Konstellation ergab sich im Rahmen eines „Persönlichkeitstrainings“. Hier hatten Eltern oder eine Schule einen Trainer beauftragt, der mit den Kindern sog. Teamtrainings zur Persönlichkeitsbildung durchführte. Die Vergütung für diese Trainings erfolgte durch den Auftraggeber.
Spezialisierter Sport fällt nicht unter Mehrwertssteuersystemrichtlinie
Der EuGH hatte bereits zum Schwimmunterricht im Rahmen des Schul- und Hochschulunterrichts zu entscheiden und stellte dabei fest, dass der Schwimmunterricht „ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht ist, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.“
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Dasselbe kann man laut dem BFH z.B. für den Tennisunterricht annehmen, denn auch dieser ist nicht zur Vermittlung eines breiten Spektrums gedacht, sondern bezieht sich direkt auf einzelne punktuelle Inhalte des Tennissports.
Auch der Persönlichkeitstrainer fällt laut dem BFH unter diesen punktuellen, spezialisierten Unterricht und unterliegt mithin nicht der Umsatzsteuerbefreiung aus § 4 Nr. 21 UStG
Andere Steuerbefreiungsgründe könnten aber greifen
Der BFH hat allerdings festgestellt, dass andere Steuerbefreiungsgründe im Hinblick auf den Persönlichkeitstrainer durchaus greifen könnten.
In Betracht kommen die „Leistungen zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ nach § 4 Nr. 23 UStG. Zwar sei dieser Begriff im Rahmen der Richtlinie nicht definiert, umfasse aber auch die Willens- und Charakterbildung von Kindern und Jugendlichen. Darunter könnte das vom Persönlichkeitstrainer angebotene Training fallen.
Auch komme die Befreiung als Privatlehrer gem. § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG in Betracht. Ein Privatlehrer unterrichtet per Definition an einer Schule. Laut dem BFH müssen in diesem Punkt nicht die Voraussetzungen der breit gefächerten Willensvermittlung gegeben sein, sodass auch punktuellere Inhalte unter diesen Befreiungstatbestand fallen können.
Der BFH rügt in seinem Urteil zum Persönlichkeitstrainer, dass die Vorinstanz genau diese Gründe nicht geprüft habe und verwies das Urteil an das Finanzgericht zurück.
Im Rahmen des Sportunterrichts hat der BFH eine Befreiung aus anderen Gründen mit dem Verweis auf die oben genannte EuGH-Rechtsprechung abgelehnt.
Mehrere Gründe zur Steuerbefreiung prüfen
Im Rahmen des Sportunterrichts oder z.B. persönlichkeitsbildender Kurse lohnt es sich daher, die Steuerbefreiung aufgrund mehrerer Gründe zu prüfen. Gerne unterstützen unsere Experten im Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht Sie dabei.
BFH, Beschluss v. 29.03.2022, AK XI B 72/21
BFH, Urteil v. 15.12.2021, AK XI R 3/20
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