Häufige Fehlerquelle: Umsatzsteuer für gemeinnützige Organisationen

Sind Bootsanlegeplätze mit Campingplätzen vergleichbar? Das Umsatzsteuerrecht kennt für bestimmte Umsätze einen ermäßigten Steuersatz von 7 statt 19 Prozent. Da die ermäßigt besteuerten Umsätze jedoch katalogartig aufgeführt und damit begrenzt sind, kann im Einzelfall die Anwendbarkeit auf vergleichbare Sachverhalte fraglich sein. So hat der EuGH nun zu entscheiden, ob die kurzfristige Vermietung von Bootsanlegeplätzen zu Übernachtungszwecken nicht genauso wie die Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen muss.

Auch NPOs können umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen

Mit der Umsatzsteuer werden wechselseitige Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches besteuert. Ob diese Umsätze zu wirtschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecken erfolgen, ist zunächst irrelevant. Damit unterliegen auch Nonprofit-Organisationen der Umsatzbesteuerung, solange sie nicht von der sog. Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können – hierfür darf ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.

Verschiedene Umsatzsteuersätze

Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Leistungen umsatzsteuerlich begünstigt. Um Leistungen gemeinnütziger Organisationen steuerlich zu entlasten, werden z.B. Umsätze des Zweckbetriebes mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert. Aber auch für Leistungen nicht gemeinnütziger Organisation kann der ermäßigte Steuersatz gelten: So etwa für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, also insbesondere Hotelübernachtungen. Die Vorschrift greift aber eben auch für Campingplätze.

Im Zweifel entscheidet der EuGH

Obwohl die ermäßigten Umsätze im Umsatzsteuergesetz (UStG) katalogartig aufgeführt sind, kann es im Einzelfall fraglich sein, ob eine Leistung unter einen Ermäßigungstatbestand fällt. In diesem Fall ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) anzurufen, da das UStG im Wesentlichen auf europarechtlichen Vorgaben beruht.

Ein solcher Zweifelsfall lag nun bei einem gemeinnützigen Wassersportverein vor. Dieser vermietet seine Anlegestellen im Rahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (kein Zweckbetrieb!) zeitweise zur Ermöglichung einer Übernachtung. Hierfür hält er auch Sanitäreinrichtungen an Land bereit, die denen auf typischen Campingplätzen entsprechen. Ob auf das hierfür erhobene
„Hafengeld“ wie bei Campingplätzen ebenfalls nur 7 Prozent Umsatzsteuer entfallen, muss nun der EuGH entscheiden.

Einsparpotenzial entdecken

Die Umsatzsteuer ist oft die Fehlerquelle Nr. 1 bei gemeinnützigen Organisationen. Die Anwendung eines falschen Steuersatzes kann dann zu hohen Nachzahlungen führen, die typischerweise nicht einkalkuliert wurden und die Organisation oftmals in finanzielle Schwierigkeiten bringen können. Dabei sollten alle Organisationen regelmäßig prüfen, ob umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden und wenn ja, ob der richtige Steuersatz auf ihre Umsätze angewendet wird. Wie im vorliegenden Fall lässt sich ggf. auch Einsparpotential ausmachen.

BFH, EuGH-Vorlage vom 02.08.2018, Az. V R 33/17

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Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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