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Swiss-Leaks: HSBC-Kunden und die Liste von anonymen Steuersündern im Licht des neuen Selbstanzeigerechts

Nachdem die berühmte Credit Suisse Steuer-CD aus dem Jahr 2010 durch die Steuerfahndung fast vollständig abgearbeitet wurde, hat sich die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung nun auf eine noch ältere Daten-CD aus dem Jahr 2009 gerichtet. Deren Inhalt, der HSBC Datensatz, sorgte in den vergangenen Tagen für Schlagzeilen.

Von den darin enthaltenen 2106 Datensätzen unter Bezugnahme auf Kontoinhaber in Deutschland seien bislang nur 1136 Fälle bearbeitet worden, ermittelte ein int. Rechercheteam. Anscheinend waren die Datensätze entweder nicht vollständig oder die Kunden hatten anonymisierte Codenamen als Kontoinhaber angegeben.

Können sich HSBC-Kunden strafbefreiend selbst anzeigen?

Interessant ist nun die Frage, ob die restlichen 970 Betroffenen nach der zum 1. Januar 2015 geänderten Gesetzlage noch die Möglichkeit haben, sich strafbefreiend selbst anzuzeigen. Ausgangspunkt dieser Fragestellung ist der Sperrgrund des § 371 Absatz 2 Nr. 2 AO. Danach tritt Straffreiheit nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Auf den vorliegenden Fall übertragen werden sich die steuerlichen Berater der deutschen HSBC-Kunden die Frage stellen müssen, ob ein Steuersünder, der nur deswegen noch nicht entdeckt wurde, weil er unter verdeckten Namen ein Konto bei der HSBC unterhielt, mit seiner Entdeckung rechnen muss, nachdem die Aufklärung dieser Fälle durch die Fahndungsstellen sogar in der Tagesschau angekündigt wurde.

Fahndungsstellen berufen sich – wie im vorliegenden Fall – gerne auf den Sperrgrund der „Tatentdeckung“, nachdem Ermittlungsmaßnahmen öffentlich bekannt gemacht worden.  Für die Betroffenen ist es zunächst von Vorteil, dass dieser  Sperrgrund des § 371 Absatz 2 Nr. 2 AO nicht zum 01. Januar 2015 verschärft wurde. Es kann daher auf die althergebrachte Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Danach ist die Kenntniserlangung von einer Steuerquelle allein noch nicht ausreichend für die Tatendeckung. Es müssen noch weitere Umstände hinzukommen, die die Tat weiter konkretisieren. In der Regel ist eine Tatentdeckung bereits dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Steuerquelle oder der zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat  naheliegt. Dies bedeutet, dass die alleinige Sicherstellung von Unterlagen (hier der HSBC-Daten deutscher Kunden) noch keine Tatentdeckung darstellt, sondern erst die Auswertung der sichergestellten Dokumente.

Selbstanzeige ist möglich und sinnvoll

Dies heißt jedoch keinesfalls, dass anonyme Täter besser gestellt sind, als Personen, die ihren Namen und ggf. ihre Adresse in Deutschland der Bank mitgeteilt haben. Denn die Person des Täters braucht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht namentlich bekannt zu sein. Der BGH meint dazu: „entdeckt sein muss die Tat, nicht der Täter“.

Entlastend für die HSBC-Steuersünder ist dabei jedoch, dass im Steuerrecht eine Tatentdeckung  nicht abstrakt erfolgen kann. Ob eine Person für in der Schweiz angelegte Gelder Steuern gezahlt hat oder eben nicht, d.h. eine  Steuerhinterziehung begangen hat, ist erst dann möglich zu wissen, wenn die Steuererklärung des Steuersünders auf im Ausland angelegte Gelder untersucht wird. Dafür ist aber zwingend erforderlich, dass auch die Person namentlich bekannt ist und nicht nur die Tat.

Auf den HSBC-Fall übertragen heißt dies: Anonym Gelder bei der HSBC anzulegen ist nur als Vorbereitung für die darauffolgende mögliche Steuerhinterziehung anzusehen. Stammt das angelegte Geld aus Schwarzgeldgeschäften, lagen diese Geschäfte notgedrungen vor der Anlage der Gelder bei der HSBC.

Schnelles Handeln erhöht Chancen auf Straffreiheit

Das Wissen der Fahndungsstellen, dass jemand anonymisiert Geld angelegt hat reicht also allein nicht aus, um auf eine Steuerhinterziehung zu schließen. Dafür ist es notwendig zu ermitteln, ob das angelegte Geld aus versteuerten oder eben schwarzen Kassen kam und wie die jeweilige Person die Erträge aus dem Vermögen steuerlich behandelt hat. Dafür ist aber die Kenntnis der Person zwingend erforderlich.

Die Pressemeldungen der letzten Tage dürften im Ergebnis nicht ausreichen, um einen Sperrgrund zu rechtfertigen. Die strafbefreiende Selbstanzeige sollte daher weiterhin zulässig sein. Betroffenen ist dringen zu raten, sich diskret beraten zu lassen.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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