Thyssen-Krupp steckt in einer Führungskrise und die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung als größter Einzelaktionär soll schuld daran sein. Das wirft die Frage auf, ob eine Stiftung für die Unternehmensnachfolge geeignet ist – oder ob das Problem vielleicht ganz woanders liegt.
Stiftung als größter Anteilseigner

Thyssen-Krupp ist nicht der einzige Fall, in dem eine Stiftung einerseits umfangreich an einem Unternehmen beteiligt ist und andererseits für ihr passives Verhalten kritisiert wird. Kettler etwa, deutscher Hersteller von Freizeitartikeln wie dem bekannten Kettcar, befindet sich zu einem Großteil in Hand der Kettler-Stiftung. In Folge finanzieller Schwierigkeiten sollten neue Investoren an Bord geholt werden; die Stiftung stimmte dem jedoch nicht zu. An der erneuten Insolvenz des Unternehmens soll daher die Stiftung die Schuld tragen – zum Leidwesen der Unternehmensmitarbeiter.
Stiftung meist förderlich für Unternehmen
Beide Fälle zeigen: Wesentliche Beteiligungen können das Fortkommen von Unternehmen erschweren. Doch mit der Rechtsform der Stiftung hat das nichts zu tun. Dieselben Probleme können auftreten, wenn die Beteiligungen in Holdings oder von Privatleuten gehalten werden. Es ist gerade Aufgabe der Gesellschafter, grundlegende Änderungen in ihrem Unternehmen mitzubestimmen. Wenn die Anteile von einer Stiftung gehalten werden, ist das für das Unternehmenswohl meist sogar förderlich – denn die Stiftung ist dem Willen des Stifters verpflichtet, der meist auf den Erhalt des Unternehmens gerichtet ist.
Stiftung als Großaktionär
Die Rechtsform Stiftung kann zwar nicht als Sündenbock für eine Schieflage eines Beteiligungsunternehmens herhalten. Als Großaktionär müssen sich Stiftungen aber selbstverständlich an denselben Maßstäben messen lassen, wie sie auch für andere Ankeraktionäre gelten. Ein rein passives Halten von Anteilen ist jedenfalls nicht mehr zeitgemäß.
Auch eine Stiftung hat sich als aktiver Investor im Interesse des Unternehmenserfolges und damit auch im eigenen Interesse in die Unternehmensgeschicke einzubringen unter gleichzeitiger Beachtung der für sie geltenden Vorgaben des Stiftungsrechts und des Gemeinnützigkeitsrechts. Das verlangt sowohl nach einer sorgfältig gestalteten Stiftungssatzung als auch nach hoher Kompetenz des Führungspersonals der Stiftung, d.h. insbesondere auch nach unternehmerischer Expertise in den Stiftungsgremien.
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