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Steuerliche Anerkennung von Elternbeiträgen an Schulfördervereine

Steuerliche Anerkennung von Elternbeiträgen an Schulfördervereine

Die Frage der steuerlichen Behandlung von Beiträgen an Schulfördervereine wirft grundlegende Fragen zur Abgrenzung von Spenden und Schulgeld auf. Das Finanzgericht (FG) Münster hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei Beiträgen an einen Schulförderverein um sog. Schulgeld im einkommensteuerrechtlichen Sinne handelt.

Finanzamt erkennt Beiträge an Schulförderverein nicht als Schulgeld an

Im vorliegenden Fall zahlten die Eltern von zwei Kindern an einer staatlich anerkannten Ersatzschule Beiträge i.H.v. 1.000 Euro an den gemeinnützigen Förderverein der Schule. Dieser Verein förderte, laut seiner Satzung, die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und Arbeitsmaterialien. Sie beabsichtigten, diese Zahlungen als Schulgeld von der Steuer abzusetzen. Der Förderverein erhielt von den Eltern insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an eine Stiftung als Trägerin der Schule ab. Diese Stiftung überwies wiederum mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils an die Schule. Der Schulträgereigenanteil der Schule betrug insgesamt 87.500 Euro.

Das Finanzamt erkannte die Zahlungen nicht als abzugsfähiges Schulgeld an, da diese gemäß der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren. Hiergegen klagten die Eltern vor dem FG Münster mit der Begründung, dass ihre Zahlungen direkt zur Deckung des Schulträgereigenanteils verwendet wurden und somit steuerlich als Schulgeld berücksichtigt werden sollten.

Zahlungen an gemeinnützigen Schulträger: Unterscheidung von Spenden und Elternbeiträgen

Das Entgelt für den Besuch von Privatschulen ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geregelt. Es handelt sich dabei um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen werden würden.

Bei Beiträgen und sonstigen Zuwendungen an gemeinnützige Schulvereine ist im Rahmen des Spendenabzugs jedoch zwischen echten Spenden und Mitgliedsbeiträgen oder Schulgeldern zu unterscheiden.

Zuwendungen von Personen, die selbst keine Kinder an der jeweiligen Schule haben, sind als Spenden anzusehen. Der Grund dafür liegt darin, dass in diesen Fällen meist keine Gegenleistung des Vereins für die erhaltene Zuwendung erfolgt.

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Bei Personen, deren Kinder Schüler an der jeweiligen Schule sind, können die Elternbeiträge nicht in einen steuerlich abziehbaren Spendenanteil und ein nicht als Spende abziehbares Leistungsentgelt aufgeteilt werden. Die Eltern von Schülern eines gemeinnützigen Schulträgers können somit nicht steuerwirksam spenden, um dadurch die Schulkosten ihrer Kinder zu decken. Spenden können nur freiwillige Leistungen der Eltern sein, die über den Elternbeitrag hinausgehen. Dies gilt auch, wenn Elternbeiträge nicht von den Eltern, aber von nahen Angehörigen der Kinder erbracht werden (z.B. Großeltern).

FG Münster: nur normaler Schulbetrieb wurde durch gezahlte Beiträge finanziert

Das FG Münster hat der Klage der Eltern stattgegeben. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite.

Die Zahlungen der Eltern seien bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Zahlungen i.H.v. 37.500 Euro waren in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins i.H.v. 43.500 Euro enthalten gewesen, wobei der gesamte von der Stiftung weitergeleitete Betrag 54.000 Euro umfasste. Dieser weitergeleitete Betrag habe jedoch selbst noch nicht gereicht, um den Schulträgereigenanteil i.H.v. 87.000 Euro abzudecken. Die Kläger hätten sich insofern, wie auch die anderen Eltern, sicher sein können, dass mit ihren Geldern einzig der normale Schulbetrieb finanziert worden sei.

Unschädlich ist nach Auffassung des FG, dass die Satzung des Fördervereins auch Zwecke vorsieht, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegt. Es sei auch keine gesetzliche Grundlage dafür ersichtlich, dass die über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann Schulgeldzahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein könnten, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränke.

Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen

Immer wieder gibt es Konstellationen, in denen Träger von Schulen oder Kindertagesstätten mit vorgeschalteten Fördervereinen agieren, um trotz nicht auskömmlicher öffentlicher Förderung die Betriebskosten zu decken: In Rheinland-Pfalz zum Beispiel ist die Erhebung von Schulgeld schädlich für die Gewährung öffentlicher Förderung; dort erhalten staatlich anerkannte Ersatzschulen nur unter der Voraussetzung, dass kein Schulgeld erhoben wird, öffentliche Finanzhilfe in Form von Beiträgen zu den Personal- und Sachkosten nach §§ 28 ff. PrivSchG RLP.

In anderen Bundesländern ist erhobenes Schulgeld als Einnahme im Rahmen des Trägeranteils zu berücksichtigen und wird dann auf die öffentliche Förderung angerechnet. Auch in der öffentlichen Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen sind Elternbeiträge an den Träger nach dem jeweiligen Landesrecht oftmals schädlich für die öffentliche Förderung, zumindest in bestimmten Altersgruppen.

Spende scheint bessere Alternative zu sein

Aus diesen Gründen sind Gestaltungen wie das Vorschalten eines gemeinnützigen Fördervereins bei Kita- und Schulträgern aber auch bei Eltern beliebt. Schulgelder sind für die Eltern nur bis zu einem Betrag von 5.000 Euro jährlich steuerlich berücksichtigungsfähig, Elternbeiträge im Rahmen der Kinderbetreuung bis 4.000 Euro. Demgegenüber können Spenden bis zu einem Betrag von 20% der Gesamteinkünfte berücksichtigt werden. Daher ist auch für Eltern der Spendenabzug günstiger und die „Spende“ an einen Förderverein auf den ersten Blick die „bessere Alternative“. Dabei wird ggf. übersehen, dass eine „Spende“, die in Erwartung einer Gegenleistung erfolgt, den Spendenabzug ausschließt, sodass ein verdecktes Schulgeld oder ein verdeckter Elternbeitrag bereits keine Spende darstellt.

Auf korrekte Satzung kommt es an

Der Sonderausgabenabzug als Schulgeld oder Kinderbetreuungskosten bleiben aber auch bei Zwischenschaltung eines Fördervereins aufgrund der vorgenommenen wirtschaftlichen Betrachtung der Gerichte für die Eltern möglich. Schließen sich Verwaltungsgerichte oder Kostenträger der Einordnung einer Zahlung der Eltern an einen vorgelagerten Förderverein als verdecktes Schulgeld oder verdeckten Elternbeitrag an, drohen den geförderten Einrichtungen finanzielle Einbußen bei den öffentlichen Fördermitteln. Daher sollten Förderkörperschaften von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen besonderes Augenmerk auf die Satzungsgestaltung, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zweckbindung der Mittel bei Ausschüttungen an die geförderte Einrichtung und die Gestaltung der Mitgliedschaft legen und auch das jeweilige Landesrecht zur Finanzierung der geförderten Einrichtung berücksichtigen, um effektiv wirken zu können.

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FG Münster, Urteil v. 25.10.2023, 13 K 841/21 E

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Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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