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Besteuerung der öffentlichen Hand: Förderverein als Lösung

Besteuerung der öffentlichen Hand: Förderverein als Lösung

Viele Schulen verkaufen durch Eltern und Schüler gebackene Kuchen auf Sommerfesten und Weihnachtsmärkten, um etwa Geld für Abibälle oder Klassenfahrten zu sammeln. Ab dem 01.01.2023 kann der Kuchenverkauf durch Schulen jedoch der Umsatzsteuer unterliegen. Grund hierfür ist die Einführung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der die Besteuerung der öffentlichen Hand im Hinblick auf die Umsatzsteuer regelt.

Öffentliche Hand bisher selten umsatzsteuerpflichtig

Nach dem UStG unterliegen der Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für die Steuerbarkeit einer Leistung kommt es somit maßgeblich darauf an, ob die Leistung von einem Unternehmer erbracht wurde. Unternehmer ist dabei jemand, der nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Nach der alten Rechtslage war die öffentliche Hand bzw. die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig, sodass die Leistungen der öffentlichen Hand nur in seltenen Fällen umsatzsteuerbar und -pflichtig waren.

Diese – für die öffentliche Hand günstige – Rechtslage wurde jedoch im Jahr 2015 mit der Einführung des § 2b UStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 abgeschafft. Grund für die Reform war die Anpassung des UStG an die Vorgaben der sog. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), die das Umsatzsteuerrecht in der Europäischen Union harmonisieren soll. Ursprünglich war vorgesehen, dass der neue § 2b UStG bereits ab dem 01.01.2017 Anwendung findet. Der Gesetzgeber gewährte der öffentlichen Hand jedoch eine Übergangsfrist von vier Jahren (01.01.2021). Aufgrund der Coronapandemie wurde diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert. Ab dem 01.01.2023 ist der neue § 2b UStG jedoch zwingend von der öffentlichen Hand anzuwenden.

§ 2b UstG auch auf öffentliche Hand anwendbar

Nach § 2b UStG sind die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen auch auf Leistungen von jPdöR anwendbar. Erbringt die öffentliche Hand also eine privatrechtliche unternehmerische Leistung, ist diese zunächst steuerbar und – sofern keine Umsatzsteuerbefreiung des § 4 UStG eingreift – auch umsatzsteuerpflichtig. Künftig kommt es somit umsatzsteuerrechtlich nicht mehr darauf an, ob die jPdöR ihre Leistung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) erbringt oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob eine unternehmerische Leistung im Sinne des UStG vorliegt.

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Nach diesen Grundsätzen könnte somit der Kuchenverkauf an Schulen umsatzsteuerpflichtig sein, sofern Eltern und Schüler durch den Verkauf nachhaltig Einnahmen erzielen möchten und sich somit – analog einem Bäckereibetrieb – unternehmerisch betätigen.

Umsatzsteuerpflicht: Beteiligung am Markt maßgeblich

Um festzustellen, ob der Kuchenverkauf der Umsatzsteuer unterliegt, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in seiner Verfügung vom 08.01.2021 (Az. S 7107.2.1-37/11 St33) mehrere Abgrenzungskriterien entwickelt.
Insbesondere die Frage, an wen sich der Kuchenverkauf richtet, spiele eine wichtige Rolle bei der steuerlichen Bewertung. Richtet sich der Verkauf lediglich an die Großeltern, Eltern und Kinder, so liege keine Beteiligung am Markt und somit auch keine unternehmerische Tätigkeit vor. Das Gegenteil sei jedoch der Fall, sofern sich der Verkauf an die Öffentlichkeit richte, z.B. wenn in der örtlichen Zeitung für den Kuchenverkauf geworben werde, der Kuchenverkauf auf dem örtlichen Weihnachtsmarkt stattfinde oder das Sommerfest der Schule der Öffentlichkeit zugänglich sei.

Fördervereine als Lösung

Wird der Kuchenverkauf durch einen Elternbeirat oder im Rahmen eines Schulprojekts durchgeführt, stellt der Erlass klar, dass im Falle einer Umsatzsteuerpflicht die Umsätze dem jeweiligen Träger (z.B. Gemeinde, Landkreis, Pfarrgemeinde) zugerechnet werden. Denn Elternbeiräte sowie Schulprojekte können mangels Rechtsfähigkeit keine eigenständigen Unternehmer im Sinne des UStG darstellen. Lediglich Fördervereine und Schülerfirmen (bei denen es sich meist um eine GbR handle) können eigenständige Unternehmer im Sinne des UStG darstellen.

Der Unterschied: Bei Fördervereinen und Schülerfirmen ist es realistisch, dass diese die sog. Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG nutzen können. Nach der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer erhoben, sofern der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Bei Elternbeiräten sowie Schulprojekten ist es dagegen unwahrscheinlich, dass die Kleinunternehmerregelung greift, da deren Umsätze dem jeweiligen Träger, z.B. dem Landkreis, zugerechnet werden. Die Gesamtumsätze der jeweiligen Träger werden jedoch in der Regel die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung überschreiten.

Unterstützung bei der Gründung eines Fördervereins

Für Schulen empfiehlt sich insbesondere die Gründung eines Fördervereins, um die Vorteile der Kleinunternehmerregelung nutzen zu können. Unsere erfahrenen Anwälte und Steuerberater unterstützen Sie gern – sowohl bei der Gründung Ihres Fördervereins als auch bei allen steuerlichen Fragen.

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Katharina von Campenhausen

Rechtsanwältin und Steuerberaterin Katharina von Campenhausen ist als Of Counsel für unsere Kanzlei tätig. Vom Standort Berlin aus berät sie bundesweit gemeinnützige Körperschaften in allen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Steuerrechts.

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