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Keine Steuerermäßigung: Hausnotrufsystem ohne Soforthilfe ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Keine Steuerermäßigung: Hausnotrufsystem ohne Soforthilfe ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde klargestellt, dass die Kosten eines Hausnotrufsystems, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, nicht unter den Begünstigungstatbestand des § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG fällt. Somit wird keine Steuerermäßigung gewährt.

Rentnerin beantragte Steuerermäßigung für Kosten eines Hausnotrufsystems

Eine Rentnerin machte die Kosten für ein installiertes Hausnotrufsystem in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Dieses System, oft in den Wohnungen älterer oder gesundheitlich beeinträchtigter Menschen eingesetzt, ermöglicht im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu einem externen Dienstleister.

Der externe Dienstleister kann dann, je nach Situation, Hilfe organisieren oder direkt den Rettungsdienst verständigen. Die Rentnerin wählte ein Standardpaket, das die Gerätebereitstellung und eine 24-Stunden-Servicezentrale umfasste. Optionen wie den Soforthelfereinsatz oder die Pflege- und Grundversorgung nahm sie nicht in Anspruch.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung ab, woraufhin die Rentnerin Klage beim Finanzgericht (FG) Sachsen erhob. Das FG Sachsen gab der Klägerin recht und urteilte, dass die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen zu behandeln seien. Dagegen legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG kann die tarifliche Einkommensteuer, reduziert um sonstige Steuerermäßigungen, um 20%, höchstens jedoch 4.000 Euro der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt werden.

Die Kernfrage drehte sich um den Begriff der „haushaltsnahen Dienstleistung“. Solche Dienstleistungen müssen eine ausreichende Nähe zur Haushaltsführung haben und in regelmäßigen Abständen anfallen.

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Zwar fällt die Rufbereitschaft, wie sie durch das Hausnotrufsystem sichergestellt wird, unter eine haushaltsnahe Dienstleistung, da auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein können. Jedoch wurde diese Dienstleistung im vorliegenden Fall nicht im Haushalt der Klägerin erbracht. Die wesentliche Dienstleistung bestand darin, Notrufe zu bearbeiten und gegebenenfalls Kontaktpersonen zu informieren. Dies unterscheidet sich von einem System, bei dem eine direkte Soforthilfe im Haushalt des Steuerpflichtigen geleistet wird.

FG Sachsen: Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

Das FG Sachsen argumentierte, dass ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten sei, unabhängig davon, ob die Leistung direkt im Haushalt erbracht werde oder nicht. Die Begründung des FG Sachsen lag primär in der Funktion des Systems: Es diene dazu, in Notfällen Hilfe für den im Haushalt lebenden Steuerpflichtigen sicherzustellen. Somit werde die Dienstleistung im weitesten Sinne für den Haushalt erbracht, auch wenn sie technisch gesehen außerhalb erfolgt.

BFH: engere Auslegung von haushaltsnahen Dienstleistungen

Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Definition von „haushaltsnahen Dienstleistungen“ im Einkommensteuergesetz enger auszulegen sei, als vom FG Sachsen interpretiert. Der BFH betonte, dass nicht jede Dienstleistung, die indirekt dem Haushalt zugutekommt, automatisch als haushaltsnah einzuordnen sei.

Zentral für die Entscheidung des BFH war die Tatsache, dass das Hausnotrufsystem primär durch externe Dienstleister in deren Räumlichkeiten betrieben wird. Obwohl das System dem im Haushalt lebenden Steuerpflichtigen im Notfall hilft, werde die eigentliche Dienstleistung – das Überwachen und Reagieren auf Notrufe – außerhalb des Haushalts erbracht. Somit unterscheide sich der Sachverhalt maßgeblich von anderen haushaltsnahen Dienstleistungen wie Reinigungs- oder Pflegediensten, die direkt im Haushalt erbracht werden.

Aufgrund dieser Unterschiede kam der BFH zu dem Schluss, dass die Kosten für das Hausnotrufsystem nicht unter die steuerliche Begünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.

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BFH, Urteil v. 15.02.2023 – VI R 7/21

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Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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