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Startups können Arbeitsverträge leichter befristen

Jun 28, 18 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Wer ein Unternehmen gründet, muss viele Schritte durchlaufen: Unternehmensform wählen, Anmeldung, Geschäftskonto eröffnen usw. Für viele Gründer steht auch die Einstellung der ersten Mitarbeiter weit oben auf der To-do-Liste. Arbeitnehmer wünschen sich aus guten Gründen meist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Doch nicht immer ist ein unbefristeter Vertrag direkt nach der Neugründung ein machbarer Weg für junge Unternehmen. Der deutsche Gesetzgeber möchte Start-ups in der Anfangsphase unterstützen und erlaubt daher die außerordentliche Befristung von Arbeitsverhältnissen nach der Neugründung.

Befristung in den ersten vier Jahren ohne Grund möglich

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bestimmt, dass in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem Kalender ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds wiederum bis zur Dauer von vier Jahren zulässig ist. Auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags ist bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren erlaubt. Bestehende Unternehmen hingegen können nur zwei Jahre lang ohne Weiteres einen Arbeitsvertrag wirksam befristen.

Vorteile der Befristung für Unternehmen

Die Befristung an sich hat den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis mit Zeitablauf von alleine endet. Man braucht keine Kündigung und muss somit auch Kündigungsschutzregeln nicht beachten. Dies ist in der Praxis für Unternehmen eine deutliche Erleichterung, z.B. wenn für zeitlich begrenzte Projekte zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden.

Der Begriff des „Unternehmens“ erfasst Einzelpersonen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personengesellschaften (OHG, KG) und juristische Personen (GmbH, AG usw.).

Befristung auch am Ende der Vierjahresphase möglich

Da die erleichterte Befristungsmöglichkeit während der gesamten Laufzeit von vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens besteht, kann der Arbeitgeber sogar den ersten befristeten Vertrag zu einem beliebigen Zeitpunkt, selbst am letzten Tag, der Vierjahresfrist vereinbaren. Dies ist auch möglich, wenn die Laufzeit des zu schließenden Vertrags die Vierjahresgrenze nach Neugründung überschreitet.

Erleichterte Befristung gilt nicht bei Umstrukturierungen

Diese Verlängerung der Befristungsdauer ist allerdings nicht möglich bei Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Die erleichterte Befristungsmöglichkeit kann jedoch auch dann genutzt werden, wenn ein neu gegründetes Unternehmen eine bereits länger bestehende Einrichtung im Wege eines Betriebsübergangs übernimmt.

Gern sind Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht bei allen Fragen rund um Arbeitsverträge und Befristungen behilflich.

Weiterlesen:
Vorsicht bei Befristung von Arbeitsverträgen
Beratung vom Fachanwalt rund um Kündigung & Kündigungsschutz

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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