Seit nun knapp zwei Jahren ist das Lobbyregistergesetz in Kraft, seitdem ist auch das entsprechende Register in aller Munde. Hiermit soll nachgehalten werden, wer mit welchen Anstrengungen Einfluss auf politische Entscheidungen und die Gesetzgebung zu nehmen versucht. Seit Ende 2023 auch vom Bundesrat beschlossen, tritt ab dem 01.03.2024 das „Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes“ in Kraft. Und das hat es in sich: Vor allem hinsichtlich der Transparenzpflicht zu finanziellen Gegebenheiten ändert sich für Interessenvertreter Elementares.
Kontakt zu Mitarbeitern und Gremien offenlegen
Waren bisher Interessenvertretungen nur gegenüber Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages sowie gegenüber der Bundesregierung anzeigepflichtig, werden mit dem Änderungsgesetz nun auch Interessenvertretungen gegenüber Gremien erfasst. Dies trägt unter anderem dem Umstand Rechnung, dass wesentliche politische Entscheidungen in Gremien und Fachausschüssen beraten und entsprechende Beschlussempfehlungen von diesen erarbeitet und sodann an Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages weitergeleitet werden.
Auch die Interessenvertretung gegenüber Mitarbeitern der geschützten Gruppen wird ab dem 01.03.2024 als Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes gewertet, und Referatsleiter werden ebenfalls vom Anwendungsbereich geschützt. Es wird deutlich, dass bisher vorhandene „Hintertüren“ des Lobbyismus geschlossen werden sollen. Dazu gehört es folgerichtig auch, Einflussnahmeversuche auf „Umwegen“, also gegenüber Mitarbeitern, die in der Praxis durchaus erheblichen Einfluss auf den Willensbildungsprozess der Abgeordneten haben können, fortan zu einer Registrierungspflicht führen zu lassen.
Wer muss sich ins Lobbyregister eintragen?
Vom Lobbyregistergesetz betroffen sind auch weiterhin zahlreiche Organisationen. Anfang 2024 hatten sich im Lobbyregister knapp 6.000 Interessensvertreter registriert. Dabei handelt es sich nicht nur um bekannte Großkonzerne, die mit erheblichem finanziellen Aufwand ihre Interessenvertretung betreiben. Auch kleinere Vereine, Stiftungen oder andere gemeinnützige Organisationen können vom Lobbyregistergesetz verpflichtet werden, sich in das Lobbyregister einzutragen. Denn erfasst wird vom Gesetz zunächst einmal grundsätzlich jeder, der „zum Zwecke der Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess“ der vorstehenden Gruppen des Bundestages mit diesen in Kontakt tritt.
Die Kontaktaufnahme als solche ist dabei weit zu verstehen: Schon das gezielte Verteilen von Flugblättern vor dem Reichstagsgebäude mit entsprechenden politischen Forderungen kann als Kontaktaufnahme im Sinne des Lobbyregistergesetzes gewertet werden und folglich eine Registrierungspflicht auslösen; möchte man nicht die empfindlichen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro riskieren, sollte man sich darum unbedingt kümmern. Ausgenommen von der Registrierungspflicht bleiben nur wenige. Hierzu gehören jedoch – unter anderem – auch weiterhin Kirchen und Arbeitgeberverbände.
Alle Gelder ab 10.000 Euro müssen offengelegt werden
Insbesondere im Hinblick auf die konkrete Pflicht, diverse Finanzinformationen im Lobbyregister offenzulegen, ändert sich für die Interessenvertreter einiges: Bestand bisher die Möglichkeit, sowohl Angaben zu den eigenen finanziellen Aufwendungen als auch den erhaltenen Geldern in Gänze zu verweigern und dennoch der Interessenvertretung nachgehen zu können, so entfällt diese Möglichkeit mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum 01.03.2024 vollständig.
Zukünftig müssen die Interessenvertreter erhaltene Gelder, zumeist Zuwendungen öffentlicher Institutionen oder private Schenkungen, bereits ab einer Höhe von 10.000 Euro im Lobbyregister ausweisen, hier lag die relevante Grenze bisher bei 20.000 Euro.
Allerdings gibt es zumindest hinsichtlich Schenkungen von Privatpersonen oder Organisationen der Privatwirtschaft eine Eingrenzung: Diese sind nur noch dann anzugeben, wenn sie zudem mindestens 10 Prozent der Gesamtsumme der erhaltenen Schenkungen des betreffenden Geschäftsjahres übersteigen. Dies soll beispielsweise den Umstand vermeiden, dass die personenbezogenen Daten – das Gesetz verlangt die Offenlegung von Familienname und Vorname – von Privatpersonen, die entsprechende Summen an große gemeinnützige Organisationen spenden, jederzeit im Internet einsehbar sind.
Nur solche Geldgeber, die mit ihrer Spende einen wesentlichen Anteil des gesamten Spendenvolumens an eine Organisation beanspruchen und somit zumindest in der Theorie auch Einfluss auf die politische Betätigung der jeweiligen Organisation nehmen könnten, sollen daher namentlich angegeben werden müssen.
Offenlegung der Daten ab 10.000 Euro Mitgliedsbeitrag
Zudem werden zukünftig auch die Mitgliedsbeiträge der Interessenvertreter eingehender beleuchtet. So sieht das Änderungsgesetz vor, dass nun auch deren Gesamtsumme in Stufen von je 10.000 Euro angegeben werden muss. Auch die Daten von einzelnen Mitgliedern, deren Mitgliedsbeiträge im jeweiligen Geschäftsjahr 10.000 Euro übersteigen und wie bei den Schenkungen mehr als 10 Prozent der Gesamtsumme aller Mitgliedsbeiträge betragen, müssen offengelegt werden. Das Ziel ist klar: Unter dem Deckmantel von Mitgliedsbeiträgen geleistete Zuwendungen sollen nicht intransparent bleiben.
Änderungen auch für NPOs im Lobbyregister relevant
Derzeit sind bereits zahlreiche NPO im Lobbyregister eingetragen. Die Interessenvertretung von privatrechtlichen Organisationen mit Gemeinwohlaufgaben macht rund ein Fünftel der im Lobbyregister eingetragenen Organisationen aus. Hierunter zählen z.B. gemeinnützige Vereine oder Stiftungen. Die Verschärfung des Lobbyregisters ist somit auch für NPO von großer Bedeutung.
Über die bereits aufgeführten Angaben hinaus, muss die Zahl der Vereinsmitglieder zukünftig aufgeschlüsselt nach natürlichen und juristischen Personen angegeben werden. Für bereits eingetragene gemeinnützige Organisationen sind zudem die bußgeldbewehrten Aktualisierungspflichten zu beachten.
Wichtige Pflichtangaben, wie z.B.
- Stammdaten,
- gesetzliche Vertreter oder
- die Namen der Personen, die unmittelbar mit der Interessenvertretung betraut sind,
müssen zukünftig nicht mehr nur quartalsweise, sondern unverzüglich aktualisiert werden. Das heißt, dass die Aktualisierung durch die Körperschaft ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Die Nichtvornahme erforderlicher Aktualisierungen hat auch zur Konsequenz, dass nach Ablauf von sechs Monaten eine Aufnahme in die Liste der früheren Interessenvertreter erfolgt, woraufhin die Betroffenen dem Verbot eintragungspflichtiger Interessenvertretung unterliegen.
WINHELLER prüft Ihren Status bzgl. des Lobbyregisters
Das Änderungsgesetz sieht zahlreiche Neuerungen für das Lobbyregister vor. Vor allem die Tatsache, die finanziellen Angaben nicht weiter verweigern zu können, soll für mehr Transparenz sorgen und wird gleichzeitig erheblichen Mehraufwand für alle Betroffenen darstellen. Ein vollständiger und zudem ordnungsgemäßer Eintrag im Lobbyregister wird gerade für kleinere Organisationen immer schwieriger, zugleich sind sie von den hohen Bußgeldern am härtesten betroffen. Es ist daher in jedem Fall unumgänglich, sich mit der Thematik der Interessenvertretung genaustens auseinanderzusetzen, die eigene Tätigkeit zu prüfen und sich im Zweifel im Lobbyregister registrieren zu lassen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne! Kommen Sie jederzeit mit Ihren Fragen auf uns zu.
Weiterlesen:
Compliance-Beratung: Unsere Leistungen im Überblick
Compliance Systeme – effektive Prävention gegen Bußgelder und Haftungsfolgen durch Kartellverstöße