Viele Vereine kennen mehrere Mitgliederklassen: z.B. ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Diese Kategorien bedürfen allerdings einer Grundlage in der Vereinssatzung, insbesondere, wenn damit unterschiedliche Rechte verknüpft sind. Das Landgericht (LG) Braunschweig hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es tatsächlich passive Mitglieder gab, die Satzung diese Kategorie aber nicht vorsah. Sind solche passiven Mitglieder stimmberechtigt oder nicht?
Unterscheidung verschiedener Mitgliederklassen
Der betroffene Verein sah in seiner Satzung „ordentliche Mitglieder“, „fördernde Mitglieder“ und „Ehrenmitglieder“ vor. Stimmberechtigt waren laut Satzung lediglich die ordentlichen Mitglieder. Die Aufnahmeanträge des Vereins kannten hingegen nur „aktive“ und „passive“ Mitglieder. Die vor dem LG klagenden Mitglieder wurden seinerzeit als passiv in den Verein aufgenommen, da sie den Vereinszweck des Reitsports nicht aktiv betrieben. Bisher waren sie in Mitgliederversammlungen dennoch stimmberechtigt und wurden sogar in Vorstandsämter gewählt.
Nun stellte sich der Verein jedoch gegen diese Praxis und war der Ansicht, passive Mitglieder seien keine „ordentlichen Mitglieder“ im Sinne der Satzung und daher auch nicht stimmberechtigt. Die Kläger sahen das anders: Durch ihre jahrelange Stimmberechtigung bei Versammlungen herrsche eine sog. ständige Übung, die sich über die Satzung hinwegsetzen könne.
Ständige Übung entscheidender als die Satzung?
Das LG folgt dieser Argumentation jedoch nicht. Für die Feststellung der Stimmberechtigung sei allein die Satzung entscheidend, eine ständige Übung könne nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen. Die Frage, ob passive Mitglieder im Sinne des Aufnahmeantrags auch ordentliche Mitglieder im Sinne der Satzung seien, könne unter Heranziehung der Beitragsordnung (die Teil der Satzung war) beantwortet werden: Diese ordne „passive, fördernde“ Mitglieder in eine andere Beitragsgruppe ein als „aktive“ Mitglieder. Daraus könne geschlossen werden, dass passive Mitglieder lediglich fördernde Mitglieder und damit nicht stimmberechtigt seien.
Mitgliederklassen einheitlich bezeichnen
Vereine sollten auf eine stringente Verwendung von Mitgliederklassen bei jeder Form der Kommunikation (Satzung, Mitgliedsanträge, Broschüren, Webseite etc.) achten und nicht darüber hinaus abweichende oder gar irreführende Bezeichnungen verwenden. Da die verschiedenen Kategorien meist unterschiedliche Rechte und Pflichten mit sich bringen, ist die korrekte Einordnung der Mitglieder wichtig. Insbesondere bei Abstimmungen ist Wert darauf zu legen, dass nur tatsächlich stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen.
LG Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2017, Az. 6 S 66/17
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Wie kann ein Verein seine Satzung ändern?
Rechtssichere Gestaltung der Satzung Ihres Vereins
Guten Tag,
kann ein Vorstand den Wechsel von Passiv auf Aktiv verweigern?
Am 02.11. wurde der Wechsel von Aktiv auf Passiv zum 01.01.2020 per Mail beantrag. Antrag wurde 4 Tage später seitens Vorstandschaft bewilligt. 14 Tage darauf wurde der Antrag zurück genommen, mit der Bitte um die aktive Mitgliedschaft.
In der Satzung wurde ein Wechsel nicht berücksichtigt.
Kann der Wechsel seiten Vorstand abgelehnt werden ?
Guten Tag,
leider können wir Ihre Frage nicht pauschal beantworten, da aktive und passive Mitgliedschaften ein Konstrukt der individuellen Satzung sind und daher anhand dieser im Einzelfall geprüft werden müssen. Gern können wir dies im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs gemeinsam besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Frage: Ich bin passives Mitglied ineinem Verein der Spielmannszug Musik betreibt!
da ich aus gesundheitlichen und privaten Gruenden nicht an jahreshauptvers.teilnhmen kann, bat ich den Vorstand, mir eine namentliche Liste der PASSIVEN Mitglieder zu uebersenden.
Wurde abgelehnt, bedarf die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder auf der Jahresversammlung!
Ich wollte meinen Passiven Beitrag damit freiwilligerhoehen und nur wissen, welche Namen weiter im
Verein passiv sind? Ablehnung auch Datenschutzgesetz neu ab 2018?
Sehr geehrter Herr Greggersen,
vielen Dank für Ihre Frage. Wir können Ihnen hier in der Tat nur empfehlen, sich beim zuständigen Vorstand des Vereins über die Ablehnungsgründe zu informieren. Wir könnten an dieser Stelle nur mutmaßen. Die Weitergabe personenbezogener Daten muss von den betroffenen Personen genehmigt sein. Daher könnte es durchaus sein, dass auch der Datenschutz Ihrem Anliegen entgegensteht. Da wir hier ausschließlich Vereine und Nonprofit-Organisationen beraten, ist das Gespräch mit Ihrem Vorstand wohl der schnellste Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Demmler
Guten Tag ich habe eine Frage, haben inaktive Mitglieder eines Vereines das Recht an einer Jahreshauptversammlung teilzunehmen oder ist das eine Entscheidung des Vorstandes es zu tun oder zu lassen???? Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Frau Laschet,
für die Feststellung der Stimmberechtigung, wie auch der Teilnahme an einer Jahreshauptversammlung ist die Satzung ggf. zusammen mit der Beitragsordnung entscheidend. Grundsätzlich kann aber das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung für die Passivmitglieder nicht entzogen werden. Im Kernbereich ebenfalls unentziehbar ist das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung. Ein Entzug des Rederechts oder eine Beschränkung der Redezeit ist jedoch aus sachlichen Gründen möglich.
Aus Ihren Ausführungen geht nicht hervor, ob die beschriebenen „inaktiven Mitglieder“ den Passivmitgliedern gleichzusetzen sind. Dies kann jedoch durch Auslegung der Satzung ermittelt werden. Gerne sind wir bereit, Ihnen bei der Lösung Ihres Problems zu helfen und die Satzung insoweit auszulegen. Sie erreichen uns per Telefon (069 76 75 77 80) oder per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Fein