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Nutzungsrecht am Vereinslogo endet nicht mit Mitgliedschaft des Urhebers

Nutzungsrecht am Vereinslogo endet nicht mit Mitgliedschaft des Urhebers

Das Logo eines Vereins ist häufig dessen Aushängeschild. Gerade in kleineren Vereinen wurde das Logo oft von einem Mitglied erstellt, das dann auch ein Urheberrecht gem. § 11 Satz 1 UrhG an dem Logo besitzt. Doch was passiert mit dem Logo, wenn sich die Wege des Vereins und dieses Mitglieds trennen? Ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 16.05.2023 gibt hierüber Aufschluss.

Verein darf Logo von ausgeschlossenem Mitglied weiter nutzen

Ein Verein verwendete ein Logo, das von einem Mitglied – dem Kläger – entworfen wurde. Nachdem Unstimmigkeiten aufgetreten waren, wurde der Kläger aus dem Verein ausgeschlossen und verklagte später mehrere Mitglieder des Vereins. Er forderte sowohl die Unterlassung der Verwendung des von ihm gestalteten Logos als auch Schadensersatz wegen der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichungen des Vereins.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die anschließende Berufung wurde ebenso vom OLG Frankfurt am Main abgewiesen. Der Kläger habe seinem ehemaligen Verein das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt, dies war unbestritten. Das Nutzungsrecht an dem Logo sei nicht davon abhängig, dass sein Urheber Vereinsmitglied ist. Zweck der Rechteeinräumung sei eben nicht gewesen, die Identifikation des Klägers mit dem Verein auszudrücken, sondern vielmehr dem Verein ein Logo zu verschaffen.

Einräumung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts

Das Vervielfältigungsrecht ist gem. § 16 UrhG das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, sei es vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl auch immer. Eine Vervielfältigung ist dabei jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise wahrnehmbar zu machen.

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Das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Die Zustimmung des Urhebers dazu kann im Voraus oder im Nachhinein erfolgen. Die Einräumung dieser Rechte gegenüber dem Verein erfolgte hierbei stillschweigend.

Besser rechtlich absichern mit Vertrag

Eine sicherere Alternative hierzu wäre der Abschluss eines Vertrags zwischen dem Urheber und dem Verein gewesen. In diesem Vertrag hätten beide Parteien die Fragen des Rechtsstreits bereits im Vorhinein klären können. Dadurch hätte einerseits der Verein nicht um sein Logo bangen müssen, bei dem es sich oft auch um das Aushängeschild des Vereins handelt. Andererseits hätte sich der Urheber so für den Fall seines Ausschlusses absichern können.

Kein Rückruf der Rechteeinräumung möglich

Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main kann der Kläger die Rechteeinräumung gem. § 42 UrhG auch nicht zurückrufen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Auf dieses Recht kann der Urheber weder verzichten, noch kann es durch Vertrag ausgeschlossen werden.

Unter der „Überzeugung“ sind alle Wertvorstellungen des Urhebers zu fassen. Ob eine Unzumutbarkeit aufseiten des Urhebers vorliegt, ist durch eine Interessensabwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers und den verwertungsrechtlichen Interessen des Verwerters zu ermitteln. Zumutbar ist die weitere Werkverwertung je eher, desto unwesentlicher die mit der weiteren Werkverwertung einhergehenden Änderungen der Werkaufnahme für den Urheber sind.

Der Kläger hatte vorgetragen, dass es ihm aufgrund seines Ausschlusses aus dem Verein nicht mehr zumutbar sei, dass sein Logo von der Gruppe verwendet werde. Das Gericht erwähnte zwar, dass das Werk möglicherweise nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht, weil sich das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem Verein als Nutzungsrechtsinhaber verändert hat. In jedem Fall hat sich jedoch das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk, dem Logo, nicht geändert. Die Schilderung des Klägers gehe nicht über eine subjektive Befindlichkeit hinaus und überwiege somit nicht die Verwertungsinteressen des Vereins.

Empfehlung: Klare Vereinbarungen zur Vermeidung von Missverständnissen

Rechtsfragen, insbesondere im Bereich des geistigen Eigentums, sind oft komplex und vielschichtig. Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, vor der Übertragung von Rechten klare Vereinbarungen zu treffen und sicherzustellen, dass alle Parteien die Implikationen und Folgen solcher Entscheidungen verstehen.

Für NPOs, Vereine und andere gemeinnützige Organisationen kann es entscheidend sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte und Pflichten kennen und entsprechend handeln.

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind oder Fragen zum Nonprofitrecht haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite und bieten Ihnen kompetente rechtliche Beratung. Es ist immer besser, präventiv zu handeln und Missverständnisse oder Rechtsstreitigkeiten von vornherein zu vermeiden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 16.05.2023, Az. 11 U 61/22

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Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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