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Neue Liste der Dual-Use-Güter zwingt Exportunternehmen zum Handeln

Was regelt die Dual-Use-Verordnung?

Neue Liste der Dual-Use-Güter zwingt Exportunternehmen zum Handeln

Die Dual-Use-Verordnung (VO) der EU regelt Beschränkungen für den Export von Waren, die zivil und militärisch verwendbar sind. Die Liste an Gütern, auf die das zutrifft, ist lang. In Anhang 1 der Dual-Use-VO findet sich eine Auflistung von Gütern, bei welchen unwiderleglich vermutet wird, dass ein doppelter Verwendungszweck vorliegt. Die Ausfuhr ist dann genehmigungspflichtig oder ganz verboten.

Beispiele für solche Güter sind:

  • Elektronikbauteile
  • Sensoren
  • Laser
  • Meeres- und Schiffstechnik
  • Antriebe (z.B. Turbinen, Motoren, etc.)
  • Kommunikationstechnik
  • Navigationstechnik
  • Bestimmte Software

Software und Technologien nun Teil der Dual–Use-Verordnung

Mit VO (EU) 2023/996 vom 23.02.2023, wurde dieser Anhang geändert. Die Änderungen sind seit dem 26.05.2023 in Kraft. Die Auflistung wurde vollumfänglich ersetzt. Insbesondere wurden die Auflistungen von Software und Technologien erweitert.

Was bedeutet das für Exporteure?

Durch die Änderungen sind die bisher verwendeten Unterlagen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern veraltet! Es drohen Fehler, wenn mit diesen Unterlagen weiterhin gearbeitet wird. Güter, die bisher nicht unter die Auflistung gefallen sind, können nunmehr aufgeführt sein. Dies muss zwingend überprüft werden!

Auch Güter die nicht auf der Liste stehen können doppelten Verwendungszweck haben

Nur weil die Ware nicht im Anhang 1 auftaucht, heißt dies nicht, dass die Ausfuhr frei erlaubt ist. Auch dann kann die Ware noch unter die Dual-Use-VO fallen. Dies ist (vereinfacht) der Fall, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass Güter zu militärischen Zwecken exportiert werden sollen oder das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über eine militärische Verwendung unterrichtet hat. Dem Ausführer obliegt dabei eine besondere Sorgfaltspflicht.

Hinweis: Es ist dringend anzuraten, dass bei dem Verdacht auf einen doppelten Verwendungszweck eine sorgfältige ausfuhrrechtliche Prüfung erfolgt. Gerne können wir Sie hierbei unterstützen!

Was droht im „worst case“?

Beim Verstoß gegen die Dual-Use-Verordnung droht dem Unternehmen, der Geschäftsführung und den verantwortlichen Mitarbeitern Folgendes:

  • fahrlässiger Verstoß: Geldbußen bis zu 500.000 Euro für das Unternehmen und für die verantwortlichen Mitarbeiter, inkl. Geschäftsführung
  • vorsätzlicher Verstoß: Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren
  • Einziehung der Güter durch die Behörden
  • Haftungsansprüche des Vertragspartners

Dabei ist bereits der Vertragsschluss, der zur Ausfuhr verpflichtet, strafbewehrt. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist notwendig.

Wir prüfen Ihr Transportvorhaben und vertreten Sie, wenn etwas schiefgeht

Wir beraten unsere Mandanten zu allen Fragen in Bezug auf Dual-Use-Güter. Gerne prüfen wir hierzu das Exportvorhaben zoll- und außenwirtschaftsrechtlich. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Vertretung unserer Mandanten gegenüber dem BAFA, dem Zoll, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Kommen Sie jederzeit mit Ihren Fragen auf uns zu!

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Leistungen unseres Zollanwalts

Maximilian Segbers

Rechtsanwalt Maximilian Segbers ist in den Rechtsgebieten Steuerrecht und Zollrecht spezialisiert. Er ist vom Standort Stuttgart aus tätig und berät standortunabhängig mittelständische Unternehmen und Privatpersonen im In- und Ausland.

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