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Lohnfortzahlung bei Quarantäne – Arbeitgeber trägt Risiko

Lohnfortzahlung bei Quarantäne – Arbeitgeber trägt RisikoCorona bleibt auch 2021 präsent und die Wirtschaft leidet unter dem Virus. Müssen Arbeitnehmer in Quarantäne, trägt der Arbeitgeber das Kostenrisiko – auch wenn Ansprüche gegen den Staat bestehen.

Arbeits- und sozialrechtliche Ansprüche konkurrieren

Im Kern geht es darum, wer das Risiko für Lohn oder Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmern trägt, die wegen des Infektionsverdachts in eine behördliche Quarantäne abgesondert werden. Erschwerend kommt hinzu, dass das Arbeitsrecht (maßgebend für das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und das Sozialrecht (maßgebend für Behörden und Arbeitnehmer/Arbeitgeber) gleiche Sachverhalte nicht immer gleich beurteilen.

Entschädigung vom Land bei angeordneter Quarantäne

Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, einen Anspruch auf Entschädigung haben. Der Verdienstausfall ist von dem Bundesland zu entschädigen, das die Quarantäne verhängt hat. Es handelt sich um einen Anspruch aus dem Sozialrecht. Dies klingt zunächst gut, bedarf aber einer genaueren Betrachtung.

Keine Entschädigung bei Lohnfortzahlungsanspruch gegen Arbeitgeber

Der sozialrechtliche Anspruch besteht nur, wenn der Verdienstausfall aufgrund der Quarantäne eingetreten ist. Ein Verdienstausfall liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auch während der Quarantäne einen arbeitsrechtlichen Lohnfortzahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber hat oder nicht.

Wann besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber?

Sofern der Arbeitnehmer erkrankt und aufgrund der Erkrankung arbeitsunfähig ist, hat er einen Lohnfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Das gilt aber nur, wenn die Erkrankung die einzige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist (sog. Monokausalität). Es besteht also kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer

  • nicht selbst erkrankt oder
  • bereits vor Eintritt einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in Quarantäne ist und er seine Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbringen kann.

In diesen Fällen ist ihm die Arbeitsleistung bereits vor Krankheitseintritt unmöglich.

Lohnfortzahlungsanspruch wegen kurzzeitiger Verhinderung oft ausgeschlossen

Daneben kommt ein Anspruch wegen vorübergehender Verhinderung der Arbeitsleistung in Betracht. Danach behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch auch dann, wenn er aus unverschuldeten Gründen für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum an der Arbeitsleistung gehindert ist. Dies dürfte zwar prinzipiell bei einer behördlich angeordneten Quarantäne der Fall sein. Oft wird dieser Anspruch aber arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Auch in diesem Fall könnte der Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber verlangen.

Länder beurteilen arbeitsrechtliche Ansprüche häufig anders

Aus arbeitsrechtlicher Sicht hätte der Arbeitnehmer also keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Quarantäne. Damit wäre der Weg frei für einen Anspruch gegen das Land, das die Quarantäne angeordnet hat. Die Länder sehen dies jedoch häufig anders und weichen bei der Beurteilung, ob der Arbeitnehmer einen Lohnfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, vom arbeitsrechtlichen Grundsatz der Monokausalität ab. Außerdem bejahen die Länder einen Lohnfortzahlungsanspruch wegen vorübergehender Verhinderung oft schnell und außerdem für die Dauer von bis zu sechs Wochen.

Arbeitgeber muss mit Lohnfortzahlung in Vorleistung treten

Darüber hinaus ist zu beachten, dass zwar der Anspruch grundsätzlich dem Arbeitnehmer gegen die Behörde zusteht. Der Arbeitnehmer muss sich aber zunächst an den Arbeitgeber wenden. Dieser tritt in Vorleistung und muss sich dann an das Land wenden. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst den Verdienstausfall wegen der behördlich verhängten Quarantäne zahlt. Er selbst erhält aber keine Erstattung vom Land, wenn dieses der Meinung ist, dass die Voraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz dafür nicht vorliegen. Insgesamt wird das Kostenrisiko somit auf die Arbeitgeber übertragen.

WINHELLER berät Unternehmen zur Lohnfortzahlung

Die Coronakrise bleibt auch im Arbeitsrecht ein aktuelles Thema. Wir beraten Sie bei allen Fragen, die in diesem Zusammenhang für Ihr Unternehmen von Bedeutung sind.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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