Gewähren NPOs Leistungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Zuwendung eines Spenders stehen, steht oft die Vermutung im Raum, dass es sich um eine Verletzung des Unentgeltlichkeitsgebots handeln könnte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in einem Urteil vom 26.04.2023 mit dieser Problematik auseinanderzusetzen.
Vorstand spendet an eigene Stiftung und gewährt sich Darlehen in gleicher Höhe
Der Gründer und Vorstand einer Stiftung spendete eben dieser Stiftung einen Betrag in Höhe von insgesamt 400.000 Euro in deren Vermögensstock. Dafür erhielt er eine Zuwendungsbestätigung. In engem zeitlichem Zusammenhang schloss er mit der Stiftung zudem einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von ebenfalls 400.000 Euro ab.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung beim Stifter vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Zahlung des Stifters an die Stiftung könnte wegen des engen Zusammenhangs mit den gegenläufigen Darlehensgewährungen nicht als Spende anerkannt und als Sonderausgabe abgezogen werden.
Das in erster Instanz zuständige Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt zunächst Recht. Der BFH hob das Urteil auf und verwies es zur Klärung einiger Einzelfragen an das FG zurück.
BFH: Kein Gestaltungsmissbrauch
Der BFH stellt zunächst klar, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation nicht um einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) handele. Insofern sei auch der Abzug einer geleisteten Zahlung als Spende nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die gemeinnützige Einrichtung dem Zahlenden in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Spende Leistungen gewährt. Es komme vielmehr darauf an, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug – Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit – erfüllt seien. Davon sei im vorliegenden Fall jedenfalls dann auszugehen, wenn die Darlehenskonditionen fremdüblich seien.
Unentgeltlichkeit: Kein Zusammenhang zwischen Spende und gewährter Leistung
Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass Unentgeltlichkeit vorliegt. Das bedeutet, dass keine Gegenleistung des Spendenempfängers erfolgt und kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Spende und einer etwaigen Leistung des Empfängers besteht.
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Der gewährte Vorteil kann dabei aber auch nichtwirtschaftlicher Art sein. Es kommt also darauf an, ob irgendeine Art von Vorteil gewährt wird und nicht darauf, ob eine Gegenleistung im unmittelbaren Sinn eines Leistungstauschs vorliegt.
Fremdvergleich: Keine Unterschiede zur Darlehensgewährung an Dritte
Eine Vorteilsgewährung könnte sich hier im Wesentlichen daraus ergeben, dass die Darlehenskonditionen einem Fremdvergleich nicht standhalten. Die vorliegenden Darlehensbedingungen dürfen danach keinen Unterschied zu denen aufweisen, die beliebigen Dritten angeboten werden. Ist die Fremdüblichkeit hingegen – so wie hier – gegeben, scheidet die Einordnung als Gegenleistung aus, sodass die Spendenvoraussetzungen gegeben sind.
Wann im Einzelfall Fremdüblichkeit vorliegt, ist auf Basis einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Laut BFH ist es jedoch nicht entscheidend, ob einzelne Details vom Üblichen abweichen.
Mittelzufluss beim Spendenempfänger – Mittelabfluss beim Spender
Eine Spende setzt ferner einen Mittelzufluss beim Spendenempfänger voraus, der unmittelbar aus der Zuwendung des Spenders stammen muss. Laut BFH steht im entschiedenen Fall die sich unmittelbar an die Zuwendung anschließende Darlehensgewährung dem nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass die Eigenmittel des Spenders durch die Spenden und die anschließende Darlehensgewährung zu Fremdmitteln geworden seien. Übertragen auf den konkreten Fall bedeute dies: Nach der Übertragung der Mittel auf die Stiftung gehört der Darlehensbetrag nicht mehr zu den eigenen Mitteln des Spenders. Es handelt sich nun um zu verzinsende und zurückzuzahlende Fremdmittel.
Bei Fragen zum Thema Spenden an Stiftungen wenden Sie sich gern an unsere Experten im Stiftungsrecht. Kommen Sie bezüglich eines Termins gern auf uns zu.
BFH, Urteil v. 26.04.2023, X R 4/22
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