Mit einem Rundschreiben vom 27.02.2018 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einige offene umsatzsteuerliche Fragen in Bezug auf den Handel mit und das Mining von Kryptowährungen geklärt. Danach sind Umsätze mit Bitcoins von der Umsatzsteuer befreit. Wird Bitcoin als Entgelt entgegengenommen, wird dieser Vorgang einer Verwendung von gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Die Bewertung des Entgelts beim Leistenden erfolgt mit dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erfolgt, und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Dabei kann auf die Kurse von einschlägigen Internetplattformen wie ariva.de oder coinmarketcap.com zurückgegriffen werden.
Keine Umsatzsteuer auf Solo-Mining und Miningpool
Nach Auffassung des BMF stellt ebenfalls das Mining von Bitcoins keine umsatzsteuerbare Leistung dar. Weder die Blockreward noch die Transaktionsgebühren sind demnach ein Entgelt für das Mining. Dies gilt sowohl für das Solo-Mining als auch bei Teilnahme an einem Miningpool.
Grundsätzlich umsatzsteuerbar sind dagegen die Gebühren einer Handelsplattform für Kryptowährungen sowie Gebühren für das Anbieten einer Wallet. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Leistungsort am Wohnsitz des Kunden liegt. Dieser muss gegebenenfalls rechtssicher bestimmt werden, damit die Umsatzsteuer korrekt erklärt werden kann.

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Umsatzsteuerbefreiung nur für Coins mit Zahlungsmittelfunktion
Allerdings gilt die Umsatzsteuerfreiheit nur für Bitcoins und andere Kryptowährungen, die ausschließliche Zahlungsmittelfunktion haben. Kommen einer Kryptowährung noch weitere Funktionen zu (z.B. Anspruch auf Speicherplatz in der Cloud), greift die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht. Falls Sie unternehmerisch mit Kryptowährungen handeln oder Coins minen wollen, klären wir Sie gerne über die jeweiligen umsatzsteuerlichen Folgen auf.
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Tags: Bitcoin, Kryptowährung, Mining, umsatzsteuerfrei