Der Bereich der Kryptowährungen ist nicht nur für Investoren und Spekulanten interessant. Abseits des An- und Verkaufs von Bitcoin ist es für viele Unternehmer profitabel, Kryptowährungen durch das sogenannte Mining selber zu schaffen. Dabei stellen sich zahlreiche steuer- und bilanzrechtliche Fragen.
Grundsätzlich führt das Mining von Kryptowährungen im unternehmerischen Bereich zu steuerpflichtigen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb. Dabei ist zu beachten, dass der Vermögenszufluss bereits bei der Schöpfung einer neuer Währung geschieht. In dem Moment, in dem z.B. ein neuer Block gefunden wird, fließt dem Betriebsvermögen des Unternehmers die neu generierte Kryptowährung als Vermögensgegenstand zu. Dieser ist mit den Herstellungskosten in der Bilanz anzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der aufgewendete Strom sowie ein Anteil an den Kosten der nötigen Hardware.
Kein Aktivierungsverbot für selbstgeschöpfte Kryptowährungen
Entgegen einer verbreiteten Annahme besteht kein generelles Aktivierungsverbot für selbst geschöpfte Kryptowährungen. Nur wenn die Kryptowährung als Vermögensanlage dient und somit dem Anlagevermögen zuzurechnen ist, besteht ein Aktivierungsverbot. Ein Unternehmer der im Mining tätig ist, will die geschöpfte Kryptowährung jedoch zumeist verkaufen. Sie sind daher immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Diese sind gemäß dem bilanzrechtlichen Vollständigkeitsgebot in der Bilanz zu aktivieren.
Umsatzsteuerfreier Verkauf schließt Vorsteuerabzug aus
Nach einem wegweisenden Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union ist der Verkauf von Bitcoins umsatzsteuerfrei. Das Urteil greift auch bei diversen anderen Kryptowährungen, die eine Zahlungsfunktion haben. Die Regelung des Mehrwertsteuerrechts gilt EU-weit und somit auch in Deutschland.
Unternehmer sollten beim Verkauf einer neu geschöpften Kryptowährung darauf achten, keine Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen. Gleichzeitig schließt die Umsatzsteuerfreiheit jedoch auch aus, dass der Unternehmer sich die geleistete Vorsteuer beim Kauf der betriebsnotwendigen Hardware vom Finanzamt erstatten lassen kann.
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