Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung bis 2019
Träger des Jugendfreiwilligendienstes, die gemäß § 11 Abs. 1 JFDG (Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten) zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet sind und Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen erbringen, dürfen dies umsatzsteuerfrei tun. Wird die Leistung im Wege einer Einsatzstellenpauschale z.B. als monatliche Pauschale durch die als gemeinnützig anerkannten Einsatzstellen vergütet, muss keine Umsatzsteuer in der Abrechnung ausgewiesen werden. Diese Leistungen sind steuerfrei. Hierbei dürfen sich die Träger des Jugendfreiwilligendienstes direkt auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
Umfasst sind alle Träger des Jugendfreiwilligendienstes, die die Freiwilligen im Rahmen
- eines freiwilligen sozialen Jahres,
- eines freiwilligen ökologischen Jahres,
- des Zivildienstes oder
- eines internationalen Freiwilligendienstes
begleiten und die Jugendlichen nach entsprechender Beratung und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen an Einsatzstellen vermitteln.
Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung ab 2020
Seit 2020 fallen diese Leistungen der Jugendfreiwilligendienste durch die Neuregelung im JStG 2019 gemäß § 4 Nr. 18 UStG unter die Steuerfreiheit. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG n.F. bezieht sich aber auf eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, insbesondere an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit.
Aufgaben im sozialen Bereich umsatzsteuerbefreit
Problematisch könnte deshalb eine Leistungserbringung gesehen werden, wenn ein Einsatz des Freiwilligendienstes nicht eng mit der Sozialfürsorge zusammenhängt. Denn nach der Entwurfsbegründung sind Leistungen, die aufgrund von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben nach § 16 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) erbracht werden, nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die Einsatzstellen Aufgaben im sozialen Bereich erfüllen. Werden aber die Freiwilligen für Aufgaben in anderen Bereichen eingesetzt, z.B. in den Bereichen
- Umwelt- oder Naturschutz,
- Landschaftspflege,
- Kultur- und Denkmalpflege,
- Sport sowie
- Zivil- und Katastrophenschutz,
soll eine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG n.F. nicht möglich sein.
Für Jugendfreiwilligendienste bleibt die Abgrenzung von Leistungen mit und ohne Umsatzsteuer daher weiterhin ein kompliziertes Unterfangen. Gern stehen wir daher auch Ihnen bei allen Fragen zur richtigen Versteuerung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!
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