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Aufsichtsrat: Feste Vergütungen sind umsatzsteuerfrei

Aufsichtsrat: Feste Vergütungen sind umsatzsteuerfreiIn einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufsichtsratsvergütungen unter bestimmten Umständen nicht mehr umsatzsteuerpflichtig sind. Mit dieser Entscheidung hat er seine jahrzehntelange Rechtsprechung geändert.

Kostenfaktor Umsatzsteuer

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH unterfiel die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern von NPOs der Umsatzsteuerpflicht. Das Problem: Gemeinnützige NPOs erbringen oft keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen und konnten deshalb auch keine Vorsteuer aus der Aufsichtsratsvergütung geltend machen. Die gezahlte Steuer war somit final und stellte bei den NPOs bisher einen echten Kostenfaktor dar.

EuGH-Urteil hat Einfluss auf nationale Rechtsprechung

Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat ihren Grund im Europarecht. Denn: Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) basiert auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Basiert ein deutsches Gesetz auf einer Richtlinie der Europäischen Union, können streitige Fragen, die sich auf diese Richtlinie beziehen, nicht allein von den nationalen Gerichten entschieden werden, sondern müssen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt werden. Insofern spielt der Europäische Gerichtshof bei Fragen rund um das Umsatzsteuerrecht eine wichtige Rolle.

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Im aktuellen Fall war die Auslegung der Richtlinie durch den EuGH entscheidend für die Rechtsprechungsänderung durch den BFH. Der EuGH hatte nämlich in einem Verfahren aus den Niederlanden entscheiden müssen, ob Aufsichtsratsmitglieder einer Stiftung aus umsatzsteuerlicher Sicht Unternehmer und ihre Vergütungen damit umsatzsteuerpflichtig sind. Im Ergebnis urteilte der EuGH, dass Aufsichtsratsmitglieder von Stiftungen dann keine Unternehmer sind, wenn sie eine Festvergütung erhalten, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeit und Teilnahme an den Sitzungen gezahlt wird. Der Grund: In diesen Fällen tragen die Aufsichtsratsmitglieder kein wirtschaftliches Risiko, was aber entscheidend für die Einstufung als Unternehmer wäre.

Aufsichtsratsmitglied erhält jährliche Festvergütung

Im Fall des BFH ging es um ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft, das eine jährliche Festvergütung von 20.000 Euro erhielt. Das Mitglied wehrte sich zunächst erfolglos vor dem Finanzgericht (FG) Münster gegen die Umsatzsteuerpflicht seiner Vergütung. Vor dem BFH bekam es dann jedoch Recht: Denn nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils sei das Aufsichtsratsmitglied nicht als Unternehmer anzusehen, so die Richter. Daher scheide eine Umsatzsteuerpflicht aus.

Umsatzsteuer durch Festvergütung vermeiden

Dank dieser aktuellen Entwicklung können NPOs künftig den Kostenfaktor „Umsatzsteuer“ durch die Einführung einer Festvergütung vermeiden. Bzgl. variablen Vergütungen und Mischvergütungen besteht hingegen weiterhin Rechtsunsicherheit. Aufsichtsratsmitglieder, die bis zur Rechtsprechungsänderung als Unternehmer galten, müssen zudem beachten, dass sie keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen können. Ob eine Berichtigung von Vorsteuerabzügen notwendig ist, sollten die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder individuell mit ihrem Steuerberater abklären. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

EuGH Urteil v. 13.06.2019 – C-420/18
BFH, Urteil v. 27.11.2019 – V R 23/19 (V R 62/17)

Weiterlesen:
NPOs können über EU-MwStSystRL Umsatzsteuer vermeiden
Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds nicht der Umsatzsteuer unterworfen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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