DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Streit um islamischen Religionsunterricht in NRW

Seit Jahrzehnten dauert der Streit um den islamischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen an. Am 20.12.2018 veröffentlichte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu einen weiteren bedeutenden Beschluss (Az. 6 B 94.18). Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG Münster) wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Zukunft des Religionsunterrichts bleibt daher zunächst offen.

Bislang kein Anspruch auf Religionsunterricht für ZMD und Islamrat

Streit um islamischen Religionsunterricht in NRWDas OVG Münster hatte 2017 entschieden, dass es sich bei dem Zentralrat der Muslime (ZMD) und dem Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland als Dachverbände nicht um Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes handelt. Demnach hätten sie keinen Anspruch auf Einrichtung und Durchführung von islamischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen.

Das OVG stützt sein Urteil darauf, dass den Klägern als reinen Dachverbänden keine Lehrautorität mit realer Geltung bis zu den einzelnen angeschlossenen Moscheevereinen zukäme. Insbesondere bleibe unklar, welchen Standpunkt sie in zentralen religiösen Konfliktfragen des Islam in Deutschland wie des Vorrangs des Grundgesetzes gegenüber der Scharia, der Stellung der Frau und der religiösen Toleranz verträten und wie sie in diesen Fragen Einfluss auf die Gläubigen nähmen.

Anspruch auf Religionsunterricht könnte nun doch bestehen

Das BVerwG weist demgegenüber darauf hin, dass es für die Autorität der Lehrmeinung von Dachverbänden nicht darauf ankommt, dass sie von allen Mitgliedern als verbindlich anerkannt wird. Vielmehr müssten sie solche Lehrmeinungen lediglich in nennenswerter Zahl abgeben und die Verantwortlichen der Moscheegemeinden müssten diese zur Kenntnis nehmen und sich zumindest daran orientieren. Das OVG muss den Streitfall unter diesem Aspekt nun erneut prüfen.

Gleichzeitig zeigt das BVerwG aber auch auf, dass ein Anspruch auf Erteilung islamischen Religionsunterrichts nur dann besteht, wenn die Religionsgemeinschaften die Grundlagen der Verfassungsordnung und dabei insbesondere die Religionsfreiheit und die freiheitliche Ausrichtung des Staatskirchenrechts respektierten. Die vom OVG aufgeworfenen Fragen werden also trotzdem im weiteren Verfahren eine Rolle spielen.

Vorteil für religiöse Körperschaften des öffentlichen Rechts

Anspruch auf Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes. Eine besondere Rolle spielen dabei die sogenannten religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Jede rechtstreue Religionsgemeinschaft, welche die Gewähr der Dauer bietet, hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verleihung des Körperschaftsstatus. Einer solchen Körperschaft, deren Religion von einer ausreichenden Anzahl an Schülern geteilt wird, kann der Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht kaum verwehrt werden.

Gerne beraten wir Ihre Religionsgemeinschaft bezüglich der Erlangung des Körperschaftsstatus und begleiten Sie in diesem Verfahren vor den Bundesländern. Sie erreichen unsere Experten unter 069 76 75 77 80 oder per E-Mail an info@winheller.com.

Weiterlesen:
(Zweit-)Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft
Umfassende Beratung im Recht der Religionsgemeinschaften

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *