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(Zweit-)Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft

Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) ist für Religionsgemeinschaften von großem Interesse, da er ihr öffentlich-rechtliche Befugnisse vermittelt und viele Privilegien (z.B. eine eigenständige Organisationsgewalt, die Dienstherrenfähigkeit, eigene Rechtssetzungsbefugnis, das Parochialrecht, die Widmungsbefugnis, die Möglichkeit, Kirchensteuer zu erheben und den Religionsunterricht mitzugestalten) mit sich bringt.

Erst- und Zweitverleihung

Der Status einer KdöR wird einer Religionsgemeinschaft auf deren Antrag hin verliehen. Zuständig für die Verleihung sind die Bundesländer. Wurde einer Religionsgemeinschaft in einem Bundesland der Status einer KdöR erstmals verliehen, so hat dieser Rechtsstatus zwar bundesweite Rechtswirkung, die besonderen mit dem Status verbundenen öffentlich-rechtlichen Befugnisse kann die Körperschaft jedoch nur in dem Bundesland ausüben, das ihr diesen Status verliehen hat. Um die öffentlich rechtlichen Befugnisse bundesweit ausüben zu können, ist eine sog. Zweitverleihung in jedem anderen Bundesland notwendig.

Mit eben dieser Frage der Zweitverleihung hat sich kürzlich auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (Az.: 2 BvR 1282/11) auseinandergesetzt: In dem Fall hatte die Hansestadt Bremen den Zeugen Jehovas die Zweitverleihung verweigert. Obwohl den Zeugen Jehovas zuvor bereits in 13 Bundesländern der Status einer KdöR verliehen worden war, war die Hansestadt Bremen nach eigenständiger rechtlicher Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorlagen.

Eigenes Prüfungsrecht der Bundesländer

Mit der Frage, ob einem Bundesland bei einer Zweitverleihung ein solches Recht auf eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung des Status einer KdöR zusteht, beschäftigt sich das Verfassungsgericht ausführlich. In ihrem Sondervotum vertreten drei der acht beteiligten Verfassungsrichter die Auffassung, dass die Erstverleihung im ganzen Bundesgebiet Geltung beanspruche und es daher der eigenständigen Prüfung der Voraussetzungen bei der Zweitverleihung in jedem einzelnen Bundesland nicht mehr bedürfe.

Die Mehrzahl der Verfassungsrichter ist jedoch anderer Auffassung. Der Beschluss des Verfassungsgerichts stellt daher klar, dass jedem Bundesland bei der jeweiligen Zweitverleihung tatsächlich ein eigenständiges Prüfungsrecht zukommt.

Nur eingeschränktes Prüfungsrecht

Allerdings schränkt der Beschluss dieses Prüfungsrecht der Bundesländer insoweit ein, als die Prüfung nicht losgelöst von den Erkenntnissen aus anderen Bundesländern erfolgen kann, sondern angemessen zu berücksichtigen ist, dass ein anderes Bundesland die Voraussetzungen für die Verleihung das Status einer KdöR bereits als erfüllt angesehen hat. Im Klartext bedeutet dies, dass der Erstverleihung des Status einer KdöR in einem Bundesland bei der Prüfung der Voraussetzungen in einem anderen Bundesland eine gewisse Indizwirkung zukommt – das hatte Bremen im Fall der Zeugen Jehovas übersehen. Verfolgt man diesen Ansatz konsequent weiter, wird die Indizwirkung für das Vorliegen der Voraussetzungen immer größer, je mehr Bundesländer einer Religionsgemeinschaft den Status einer KdöR bereits verliehen haben.

Für die Zeugen Jehovas bedeutet die Entscheidung des Verfassungsgerichts, dass die Hansestadt Bremen den verfassungswidrigen Zustand in Bremen abstellen und erneut über den Antrag der Zeugen Jehovas – unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verfassungsgerichts – entscheiden muss.  Es spricht vieles dafür, dass die Zeugen Jehovas den angestrebten Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts damit bald auch in Bremen erlangen werden.

Fazit: Religionsgemeinschaften sollten explizit auf Erstverleihung hinweisen

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist für die Religionsgemeinschaften, die bereits den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem Bundesland erhalten haben, trotz des Festhaltens am Zweitverleihungsverfahren mit eigener Prüfkompetenz der Länder, positiv zu bewerten. Der Erstverleihung kommt bei der Zweitverleihung nämlich eine Indizwirkung zu. Im Rahmen der Stellung des Antrags auf Zweitverleihung sollte die Religionsgemeinschaft die Behörde in Zweifelsfällen daher ganz besonders auf die bereits erfolgte(n) Erstverleihung(en) hinweisen.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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Eine Antwort zu "(Zweit-)Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft"

  1. Spuler-Stegemann sagt:

    Die Alevitische Gemeinde Deutschland K.d.ö.R. hat am 15. 12.2022 in Berlin diese Zweitverleihung zugesprochen bekommen – wie ich meine: zu Recht. Danke für Ihre gute Erklärung.
    Prof. Dr. Ursula Spuler-Stegemann

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