Dass sich in Steuererklärungen unversehens Fehler oder Unvollständigkeiten einschleichen können, stellt keine Seltenheit dar. Wer jedoch gegenüber den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht beziehungsweise relevante Tatsachen vorenthält, um sich oder einem Dritten steuerliche Vorteile zu verschaffen, kann sich schnell der Steuerhinterziehung strafbar machen. Steuerliche Vorteile können sich neben der klassischen Steuerverkürzung auf Zeit auch in Gestalt von zu Unrecht erlangten Vergünstigungen (z. B. das Kindergeld), Prämien oder Zulagen niederschlagen.
Folge: Hinterziehungszinsen
Neben der Nachzahlung der Steuern wird die Finanzbehörde in diesem Fall sogenannte Hinterziehungszinsen festsetzen. Diese Hinterziehungszinsen fallen unabhängig davon an, ob der Betroffene parallel in einem Strafverfahren verurteilt wurde. Ebenso führt eine Selbstanzeige des Betroffenen zwar unter Umständen zur Straffreiheit, jedoch nicht zum Wegfall der Hinterziehungszinsen.
Zweck der Verzinsung
Doch warum zur Nachzahlung der Steuern obendrein noch eine Verzinsung? Im Grunde dient die Verzinsung dazu, die wirtschaftlichen Vorteile abzuschöpfen, die der Steuerpflichtige aus der Tat erlangt hat. Ziel ist nicht die Bestrafung des Betroffenen, sondern letztlich, keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der Steuerhinterziehung verbleiben zu lassen. Sie soll sich in keiner Weise lohnen.
Wer schuldet die Hinterziehungszinsen?
Aufkommen für die Hinterziehungszinsen muss der sogenannte Zinsschuldner, also derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen wurden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerschuldner sich gar nicht selbst an der Steuerhinterziehung beteiligt hat, sondern ein Dritter, z.B. der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter.
Was fällt unter die Zinspflicht?
Der Zinspflicht unterliegt der Betrag, der durch die Steuerhinterziehung erlangt wurde.
Beginn und Ende der Verzinsung
Beginn der Verzinsung beziehungsweise des sogenannten Zinslaufs stellt grundsätzlich derjenige Tag dar, an welchem der Steuervorteil durch die Steuerhinterziehung erlangt wurde – also dann, wenn die zuständige Behörde eine zu geringe Steuer festgesetzt oder einen Steuervorteil zu Unrecht gewährt hat und dies dem Steuerschuldner bekanntgegeben wurde. Im strafrechtlichen Sinne wird dann von der „Vollendung“ der Tat gesprochen. Die Verzinsung endet zum Zeitpunkt der Nachzahlung der geschuldeten Steuern.
Berechnung anfallender Zinsen
Der Zinssatz für Hinterziehungszinsen beträgt 0,5 % pro Monat beziehungsweise 6 % pro Jahr. Bereits angefangene Monate werden dabei nicht mit einberechnet. Wird beispielsweise ein Betrag von insgesamt 20.000 Euro geschuldet, fallen für die Dauer des Zinslaufes monatlich 100 Euro an Zinsen an.
Zum Zwecke der Übersichtlichkeit wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Ablauf und Fristen des Festsetzungsverfahrens
Hat die Finanzbehörde die Steuerhinterziehung nachgewiesen, wird sie per sogenanntem Zinsbescheid dem Betroffenen die Hinterziehungsschulden auferlegen. Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr, beginnt jedoch erst, wenn die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist. Sollte – wie in den meisten Fällen von Steuerhinterziehung – auch ein Strafverfahren anhängig sein, beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Gegen den Zinsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch und gegebenenfalls Klage erhoben werden.
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