Das Recht des Handelsvertreters kennt in Deutschland viele Bestimmungen, die nicht zur freien Wahl der Vertragsparteien stehen, sondern zwingend beachtet werden müssen. Das bekannteste Beispiel ist der sogenannte Ausgleichsanspruch, eine Art Abfindung, welche der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags vom Unternehmer verlangen kann.
Handelsvertreter macht Ausgleichsanspruch geltend
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob eine Klausel in einem Handelsvertretervertrag wirksam ist, die vorsieht, dass der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf die Zahlung eines sog. Treuegeldes verzichtet. Das „Treuegeld“ ist eine Zahlung, die im Rahmen der Altersversorgung geleistet wird und über Einzahlungen des Unternehmers finanziert wird. Eine gesetzliche Pflicht zu dieser Leistung gibt es nicht.
Zu Recht sieht der Bundesgerichtshof in seiner neuen Entscheidung – wie schon in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 – in der genannten Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters. Auch überraschend sei die Klausel nicht.
Anspruch auf Treuegeld entfällt bereits bei Geltendmachung
Ein Handelsvertreter sollte beachten, dass sein Anspruch auf das Treuegeld bei entsprechender Formulierung der Klausel schon dann entfallen kann, wenn er den Ausgleichsanspruch geltend macht. Darauf, ob der Anspruch auch begründet ist, wie hoch oder ob er durchsetzbar ist, kommt es nicht an. Seine Geltendmachung sollte also wohlüberlegt sein.
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