DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Grunderwerbsteuer: Übertragung eines kommunalen Grundstücks an gemeinnützige Stiftung

Grunderwerbsteuer: Übertragung eines kommunalen Grundstücks an gemeinnützige Stiftung

Das hessische Finanzgericht (FG Hessen) hatte in einem Urteil vom 10.07.2023 zu entscheiden, ob die Übertragung von Sondervermögen einer Gemeinde an eine gemeinnützige Stiftung eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) darstellt.

Gemeinde überträgt Grundstücke an gemeinnützige Stiftung

Eine gemeinnützige Stiftung erhielt mehrere Grundstücke unentgeltlich von einer Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hielt die Grundstücke im Rahmen einer unselbstständigen örtlichen Stiftung. Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer fest, da der Übertragungsvertrag einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb darstellte. Die Stiftung legte Einspruch ein und argumentierte, dass es sich um eine grunderwerbsteuerbefreite Schenkung handle.

Die Stiftung führte an, dass die Gemeinde nicht im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben gehandelt habe. Die Grundstücke gehörten gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zum Sondervermögen der Gemeinde und resultierten aus einst selbstständigen Stiftungen, die nach und nach in das Eigentum der Gemeinde überführt wurden. Die Grundstücke wären bereits beim Erwerb durch die Gemeinde gemeinnützigkeitsrechtlich gebunden gewesen und entzögen sich somit dem Haushalt und den hoheitlichen Aufgaben der Gemeinde.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, woraufhin die Stiftung Klage vor dem FG Hessen erhob.

Steuerbefreiungen von Grundstücksübertragungen

Rechtsvorgänge, die auf die Übereignung von inländischen Grundstücken gerichtet sind, unterliegen der Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grundsteuererwerbsgesetz (GrEStG). Grunderwerbsteuerbefreit sind dagegen Grundstücksschenkungen i.S.d. ErbStG gem. § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Wird ein Grundstück also verschenkt, entfällt im Regelfall die Grunderwerbsteuer. Wesentliches Merkmal der Schenkung ist hierbei die sog. Freigebigkeit.

FG Hessen: Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Verwaltung sind freigebige Zuwendungen

Das FG hielt die Klage der Stiftung für unbegründet. Es folgte damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach unentgeltliche Vermögensübertragungen der öffentlichen Verwaltung zumeist keine freigebigen Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG seien. Grund dafür sei der Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz. Träger der öffentlichen Gewalt dürfen demnach in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht freigebig handeln, wenn sie keine rechtliche Grundlage für dieses freigebige Handeln haben. Haben sie eine rechtliche Grundlage, handeln sie aber nicht freigebig. Somit liege keine Schenkung und daher keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor.

HGO: Regeln der Haushaltswirtschaft sind auf Sondervermögen anzuwenden

Auch stellten die fraglichen Grundstücke gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 HGO Sondervermögen der Stadt dar, da es sich um das Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftung der Stadt handelte, welches zwar im Haushalt der Stadt gesondert auszuweisen, diesem aber dennoch zuzuordnen sei. Sondervermögen unterlägen § 115 Abs. 2 HGO, der explizit vorsieht, dass das Landeshaushaltsrecht auch auf Sondervermögen anzuwenden sei. Das FG stellte mit Blick darauf fest, dass haushaltsrechtliche Vorschriften zu Gesetz und Recht zählen und die Verwaltung binden – auch insofern sei die Freigebigkeit im vorliegenden Fall ganz konkret zu verneinen. Die Revision zum BFH wurde aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Lassen Sie sich bei Fragen zum Stiftungsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht gern von unseren Experten beraten. Ihren Terminanfragen sehen wir gern entgegen.

FG Hessen, Urteil v. 10.07.2023, 5 K 228/22

Weiterlesen:
Rechtsträgerwechsel von Grundstücken: Grunderwerbsteuer beachten!
Erfahrene Anwälte für Stiftungsrecht beraten Stiftungen und Stifter

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *