Da Leiharbeitnehmer arbeits- und sozialversicherungsrechtlich „normale“ Arbeitnehmer sind, unterliegen diese wie alle anderen Arbeitnehmer auch der Sozialversicherungspflicht. Auch für sie gilt das sozialrechtliche Beschäftigungsortprinzip. Danach tritt die Sozialversicherungspflicht in dem Land ein, in dem die Arbeit (physisch) verrichtet wird.
Bei Entsendung gilt Beschäftigungsortprinzip nicht
Ausnahmen vom Beschäftigungsortprinzip gibt es jedoch, falls Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Wege einer Entsendung erbringen. Die Voraussetzungen einer Entsendung sind gegeben, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers für eine vorher festgelegte Zeit im Ausland tätig wird und anschließend wieder für seinen Arbeitgeber im Herkunftsland arbeitet. Grundsätzlich können Arbeitnehmer innerhalb eines Mitgliedstaats der EU im Wege der Entsendung in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden, aber gleichzeitig weiterhin der Sozialversicherungspflicht des Landes unterliegen, in dem sie wohnen. In der EU ist dafür eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ zu beantragen. Mit dieser wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Entsendung vorliegen.
Auch bei Arbeitnehmerüberlassung: Sozialversicherungspflicht im entsendenden Mitgliedstaat
Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Wenn also Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, besteht die Möglichkeit, dass diese für die gesamte Zeit in der ihres Mitgliedstaates versichert bleiben.
EuGH: Keine Entsendung bei untergeordneten Tätigkeiten im Mitgliedstaat des Arbeitgebers
Etwas anderes gilt nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aber für den Fall, dass der Arbeitgeber/Verleiher in einem Mitgliedstaat sitzt und dort lediglich untergeordnete Tätigkeiten ausübt, während die Arbeitnehmer ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten tätig werden. In der kürzlich ergangenen Entscheidung wurde ein Fall verhandelt, in dem der Arbeitgeber nur Auswahl, Einstellung und Überlassung der Arbeitnehmer in Bulgarien durchführte, die bulgarischen Leiharbeitnehmer aber ausschließlich in Deutschland einsetzte. Ein Einsatz in Bulgarien erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Der Arbeitgeber/Verleiher hatte ausschließlich (nach Ansicht des EuGH) untergeordnete Tätigkeiten in Bulgarien ausgeübt. Daher übten die Leiharbeitnehmer keine wesentliche Tätigkeit in Bulgarien aus und die Voraussetzungen für die Entsendung lagen nicht vor. Die Leiharbeitnehmer waren deshalb nicht in Bulgarien, sondern in Deutschland sozialversicherungspflichtig.
WINHELLER unterstützt Arbeitgeber bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
Um Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zu vermeiden, sollte die Rechtslage hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht vor der jeweilig auszuführenden Arbeit geprüft werden. Gerne unterstützen unsere Experten Sie dabei.
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