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Werden gGmbHs bei Rundfunkabgaben benachteiligt?

Werden gGmbHs bei Rundfunkabgaben benachteiligt?

Am 24.05.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Beschluss gefasst, der die Stellung gemeinnütziger GmbHs in Bezug auf die Rundfunkbeitragserhebung betrifft. Doch trotz der vermeintlichen Klarstellung wirft diese Entscheidung auch kritische Fragen auf.

Diskriminierung von gGmbHs bei Rundfunkbeiträgen?

Eine gemeinnützige GmbH, die ein psychiatrisches Krankenhaus und weitere medizinische Einrichtungen betreibt, wendet sich gegen die Rundfunkbeitragsfestsetzungen für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Die gGmbH legte Widerspruch gegen die festgesetzten Rundfunkbeiträge in den Jahren 2013 und 2014 ein. Die geforderten Beiträge umfassten 2.840,58 Euro für das Jahr 2013 und 1.420,29 Euro für das Jahr 2015.

Dabei argumentierte sie, dass sie, trotz ihrer Rechtsform, wie gemeinnützige Stiftungen und Vereine behandelt werden sollte, die von der Rundfunkbeitragspflicht weitgehend befreit sind. Sie hob hervor, dass die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und nicht die Rechtsform maßgeblich sein sollte.
Der Widerspruch wurde mit der Begründung abgewiesen, dass das Gesetz, das gemeinnützige Vereine und Stiftungen beitragsrechtlich privilegiert, nicht auf gemeinnützige Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden kann.

OVG Lüneburg sah keine Diskriminierung gegenüber gGmbH

Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Beitragserhebung im Einklang mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stehe und gemeinnützige gGmbHs nicht unzulässig diskriminiere.

Prüfung durch BVerwG: keine unzulässige Benachteiligung

Das BVerwG prüfte die Frage der Diskriminierung von gemeinnützigen gGmbHs bei der Rundfunkbeitragserhebung und stellte fest, dass keine unzulässige Benachteiligung vorliege. Es betonte, dass die Beitragshöhe für gemeinnützige gGmbHs nicht willkürlich festgesetzt sein dürfe und in einem angemessenen Verhältnis zu anderen Unternehmen stehen müsse.

Beitragsfreiheit von Vereinen, Verbänden und Stiftungen

Gemäß § 5 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sind Vereine, Verbände und Stiftungen insoweit beitragsfrei, als für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 RBStV) oder in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV), kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Außerdem müssen Betriebsstätten i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV höchstens ein Drittel des üblichen Rundfunkbeitrags zahlen. Diese umfassen gemeinnützige Vereine, Verbände und Stiftungen für behinderte Menschen, Verbände und Stiftungen der Jugendhilfe, für Suchtkranke sowie der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime.

Keine Beitragsbefreiung für gGmbH

Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, auch wenn sie gemeinnützig sind, nicht zum Katalog des § 5 Abs. 5 RBStV und sind daher nicht betragsbefreit. Jedoch ist es für nicht in der Rechtsform (gemeinnütziger) eingetragener Vereine oder Stiftungen organisierte Einrichtungsträger möglich, eine Beitragsermäßigung für ihre einzelnen Einrichtungen zu erlangen, wenn diese als gemeinnützig anerkannt sind und zusätzlich eine der in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RBStV aufgelisteten sozialen Aufgaben erfüllen. Das erfolgt dann allerdings unabhängig von der Rechtsform ihrer Träger und auch davon, ob diese Rechtsträger als gemeinnützig anerkannt sind.

Urteil kritisch zu betrachten

Es stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung tatsächlich eine gerechte und gleichberechtigte Behandlung gemeinnütziger Unternehmen gewährleistet. Hierbei ist schon nicht schlüssig, dass es bei gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen laut Gesetzgeber eher wahrscheinlich ist, dass sie gemeinnützige Zwecke nach §§ 52 ff. AO verfolgen als bei gemeinnützigen GmbHs. Dem steht die Tatsache entgegen, dass eine gemeinnützige GmbH schon ihrem Namen nach den Gemeinnützigkeitsstatus innehat. Verfolgt eine GmbH keine gemeinnützigen Zwecke, kann sie nicht gemeinnützig sein und auch nicht so bezeichnet werden.

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Kritiker argumentieren zudem, dass die Rundfunkbeitragserhebung für gemeinnützige gGmbHs nach wie vor eine finanzielle Belastung darstellt, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Rundfunknutzungskosten steht. Diese Unternehmen haben oft nicht denselben finanziellen Spielraum wie große Wirtschaftsunternehmen und tragen dennoch eine vergleichbare finanzielle Last.

Finanzielle Benachteiligung durch fehlende Differenzierung

Ein weiterer Kritikpunkt liegt in der fehlenden Differenzierung bei der Beitragserhebung. Gemeinnützige gGmbHs können in ihrer Struktur und Zielsetzung stark variieren. Einige Unternehmen widmen sich karitativen Zwecken, andere wiederum fördern Bildung oder Kultur. Eine pauschale Beitragshöhe berücksichtigt diese Unterschiede nicht angemessen und könnte dazu führen, dass gemeinnützige gGmbHs mit spezifischen Förderzielen finanziell benachteiligt werden.

Haben Sie Fragen zu den Rundfunkabgaben Ihrer NPO? Kommen Sie direkt auf uns zu! Unsere Spezialisten im Gemeinnützigkeitsrecht stehen Ihnen gern zur Seite.

BVerwG, Beschluss v. 24.05.2023 – 6 B 34.22 (OVG Lüneburg)

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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