
Kürzlich veröffentlichte die Zeppelin-Universität Friedrichshafen ihre Public-Pay-Studie für das Jahr 2022, in der die Gehaltsstrukturen öffentlicher Unternehmen untersucht werden. Insbesondere bei den Sparkassen fiel auf, dass die gezahlten Gehälter recht großzügig ausfallen. Vor dem Hintergrund, dass Sparkassen gemeinnützig sind, mag sich hierbei ein Störgefühl entwickeln. Doch, ist das begründet? Und wie kann man die Angemessenheit des gezahlten Gehalts ermitteln?
Ein gemeinnütziges Kreditinstitut – ein Widerspruch in sich?
Sparkassen (als Anstalten des öffentlichen Rechts) sind meist als gemeinnützige Unternehmen ausgestaltet. Trotzdem beteiligen sich Sparkassen wie Wirtschaftsunternehmen am Markt und bilden damit einen Betrieb gewerblicher Art der jeweiligen Gemeinden. Eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit, wie sie § 52 Abs. 1 Satz 1 AO voraussetzt, wird daraus hergeleitet, dass die Sparkassen nach ihrer Satzung und auch nach den verschiedenen Sparkassengesetzen die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise und die Wirtschaftserziehung der Jugend fördern. Zudem sind sie dazu verpflichtet, ein Finanzangebot für sämtliche Bevölkerungsschichten zur Verfügung zu stellen, und eine individuelle Ablehnung potentieller Kunden kann nur aus besonderen Gründen erfolgen.
Welches Gehalt ist angemessen?
Für die Frage der Angemessenheit der Vergütung spielt die Gemeinnützigkeit jedoch keine Rolle. Denn nach dem Urteil des BFH vom 12.03.2020 ist es für die Beurteilung der Angemessenheit gezahlter Gehälter unerheblich, ob die in Frage stehende Organisation gemeinnützig ist oder nicht. Denn es gibt keinen eigenen Arbeitsmarkt für gemeinnützige Organisationen, sodass sowohl Wirtschaftsunternehmen als auch NPOs in Konkurrenz um die Gewinnung von Arbeitskräften treten (BFH v. 12.03.2020, V R 5/17).
Die Angemessenheit gezahlter Gehälter ist immer eine Frage des Einzelfalls. In der genannten Studie erhielten Sparkassenmitarbeiter in Führungspositionen teilweise Gehälter in Millionenhöhe. Jedoch ist zu beachten, dass es sich bei den Sparkassen nach wie vor zwar um öffentliche, gemeinnützige Unternehmen, allerdings aber auch um Kreditinstitute handelt. Der Vergleichsmaßstab richtet sich nach den Gehaltszahlungen von Unternehmen, die nach Größe und Umsatz vergleichbar sowie in derselben Branche tätig sind. Ermittelt man die Angemessenheit des Gehalts eines Sparkassenmanagers, in dem man ihn mit den Geschäftsführern anderer gemeinnütziger Unternehmen, beispielsweise einer Kindertagesstätte, vergleicht, vergleicht man buchstäblich „Äpfel mit Birnen“. Den konkreten Umständen des Einzelfalles, der Verantwortungslast, den erforderlichen Fachkenntnissen und der Umsatzverantwortung könnte so nicht Rechnung getragen werden. Vielmehr ist ein Vergleich mit anderen Kreditinstituten vorzunehmen.
Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist wichtig
Der sogenannte Fremdvergleich mit anderen, ähnlichen Unternehmen, wird unter Zuhilfenahme von Gehaltsstrukturuntersuchungen vorgenommen, die Aussagen über gezahlte (oftmals Geschäftsführer-)Gehälter in Anknüpfung an bestimmte Parameter treffen. Über diesen Fremdvergleich hinaus sind auch sonstige individuelle Umstände zu berücksichtigen. So können das Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer, die zusätzliche Tätigkeit in anderen Unternehmen, eine besonders positive Geschäftsentwicklung oder besondere Expertise eines Geschäftsführers Faktoren sein, die Einfluss auf die Gehaltsgestaltung haben. Die Ermittlung einer Bandbreite zulässiger Gehälter ist daher sehr komplex.
Auch Gehaltserhöhungen sind sorgfältig zu bewerten
Ein gemeinnützigkeitsrechtlicher Verstoß kann auch bei unverhältnismäßigen Gehaltserhöhungen vorliegen. Um dem vorzubeugen, kann im Rahmen eines Gehaltsgutachtens auch die marktübliche Erhöhung von Gehältern ermittelt werden.
Rechtssicherheit durch Gehaltsgutachten
Zur rechtssicheren Beurteilung der Angemessenheit der gezahlten Gehälter, bietet sich ein Gehaltsgutachten an. Durch ein Gehaltsgutachten werden eventuell bestehende Risiken für die Gemeinnützigkeit aufgedeckt, und Sie erhalten eine Handlungsempfehlung bzw. Rechtssicherheit hinsichtlich einer Überprüfung durch das Finanzamt. Unsere erfahrenen Berater für Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen dabei gerne behilflich.
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