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Forschungszulage für Unternehmen – jetzt beantragen!

neue Forschungszulage

Seit dem 01.01.2020 können Unternehmen mit Sitz in der EU erstmalig die neue Forschungszulage für sogenannte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) beantragen. Dies gilt sowohl für Unternehmen, die selbst forschen, als auch für Unternehmen, die ausschließlich Forschungen in Auftrag geben.

Die Bundesregierung möchte mit dieser Zulage den Unternehmensstandort Deutschland stärken, indem sie wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen schafft. Da Deutschland einer der letzten Mitgliedstaaten der OECD ist, der Forschung und Entwicklung auch steuerlich fördert, war dieser Schritt lange überfällig.

Wer kann die Forschungszulage beantragen?

Anspruchsberechtigt sind – unabhängig von ihrer Größe oder Art der Tätigkeit – alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Unternehmen.

Grundsätzlich nicht erfasst sind steuerbefreite Körperschaften, wie z.B. Universitäten oder gemeinnützige Forschungseinrichtungen. Sie können allerdings dann anspruchsberechtigt sein, wenn das begünstigte FuE-Vorhaben in

  • einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
  • einem Betrieb gewerblicher Art oder
  • einer durch Ausgründung oder Ausgliederung entstandenen steuerpflichtigen rechtlich selbstständigen Einheit

durchgeführt wird.

Auch sind die Auftraggeber von FuE-Vorhaben begünstigt. So können auch kleine und mittelständische Unternehmen von der Förderung profitieren, da diese mangels eigener FuE-Abteilung oft Forschungsleistungen in Auftrag geben müssen.

Kein Anspruch besteht für sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Auch Unternehmen der Wirtschaftszweige Fischerei, Aquakultur sowie landwirtschaftliche Primärerzeugnisse sind von der Forschungszulage ausgeschlossen.

Welche Forschungsvorhaben können gefördert werden?

Förderfähig sind Vorhaben der

  • Grundlagenforschung,
  • industriellen Forschung oder
  • experimentellen Entwicklung.

Dies gilt allerdings nur, wenn mit den Vorhaben erst 2020 begonnen worden ist.

Begünstigt werden auch Vorhaben im Rahmen der Auftragsforschung sowie Kooperationen von einem Anspruchsberechtigten mit einem anderen Unternehmen oder in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen.

Wie hoch ist die Forschungszulage?

Basis für die Ermittlung der Förderhöhe sind die „förderfähigen Aufwendungen“. Dies sind im Wesentlichen die Löhne und Gehälter für Arbeitnehmer, die im begünstigten Vorhaben mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten betraut sind. Der Förderhöchstbetrag beläuft sich maximal aber auf 2 Mio. Euro.

Im Falle der Auftragsforschung betragen die „förderfähigen Aufwendungen“ des Auftraggebers pauschal 60 Prozent des von ihm an den Auftragnehmer gezahlten Entgeltes.

Die Zulage beträgt hiervon 25 Prozent, d.h. maximal 500.000 Euro, wobei alle gewährten staatlichen Förderungen eine Gesamtsumme von 15 Mio. Euro nicht übersteigen dürfen. Der Gesetzgeber orientiert sich damit am Schwellenwert der AGVO. Die Forschungszulage kann somit grundsätzlich neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte FuE-Vorhaben gewährt werden.

Der Anspruch auf die Förderung entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind.

Wie kann die Forschungszulage beantragt werden?

Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bei dem für das Unternehmen zuständigen Finanzamt zu stellen. Dabei sind das FuE-Vorhaben, für das die Zulage beantragt wird, sowie die förderfähigen Aufwendungen genau zu bezeichnen.

Zudem ist dem Antrag eine Bescheinigung beizulegen, dass das konkrete FuE-Vorhaben auch förderfähig ist. Die erstmalige Beantragung dieser Bescheinigung ist gebührenfrei. Bei welcher Stelle im Bundesministerium für Bildung und Forschung diese Bescheinigung beantragt werden kann und wie genau diese Bescheinigung zu beantragen ist, ist derzeit noch nicht bekannt.

Die Forschungszulage wird dann in einem Forschungszulagenbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Zulage wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet.

Frühzeitige Beratung zu Fördermitteln

Unsere Rechtsanwälte und Fördermittelexperten stehen Ihnen frühzeitig für eine erste Sondierung Ihrer FuE-Vorhaben zur Verfügung. Sie unterstützen Sie insbesondere bei der Frage, ob eines Ihrer Vorhaben potenziell förderfähig ist. Auch zu Fragen der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage, des Verfahrens, oder zu möglichen Umstrukturierungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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