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Problem oder Panikmache? Verliert der FC Bayern München seinen Vereinsstatus?

Professor Lars Leuschner hat mit seinem Vorwurf, der FC Bayern München betreibe „Rechtsformverfehlung“ und dürfe nicht länger als eingetragener Verein (e.V.) existieren, viel Wirbel verursacht. Zeit online und andere hatten berichtet.

Schwierige Zeiten für große Sozialvereine

Die Rechtslage für große Vereine ist in der Tat schwierig. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren mehrfach darauf hingewiesen, dass Vereine, die sich überwiegend wirtschaftlich betätigen und deren unternehmerische Aktivität zum eigentlichen Zweck des Vereins erstarkt, in eine andere Rechtsform wechseln müssen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft). Auch der Bundesgerichtshof (BGH) wird bald Gelegenheit haben, hierzu Stellung zu nehmen. Zwei Rechtsbeschwerden, die das Kammergericht (KG) Berlin zugelassen hatte, sind vor dem BGH anhängig (BGH II ZB 7/16 und BGH II ZB 6/16). Beide Fälle betreffen größere Kindergartenbetreiber, also Vereine/Unternehmen aus dem sozialen Umfeld.

Holdingvereine: Sozialverbände, ADAC, Fußballclubs

Komplizierter und besonders unsicher ist die Rechtslage aber für Vereine, die wirtschaftliche Aktivitäten in Tochterkapitalgesellschaften ausgegliedert haben – ein Vorgehen, das seit einem wegweisenden Urteil des BGH aus dem Jahr 1982 im Vereinswesen üblich ist und seitdem branchenübergreifend angewendet wird (z.B. von den Sozialverbänden, die zahlreiche Tochtergesellschaften unterhalten, aber auch von den meisten Fußballbundesligavereinen, die ihre Lizenzspieleraktivitäten in Kapitalgesellschaften ausgegliedert haben). Dieses Vorgehen ist allerdings nicht ohne Kritik geblieben: Zumindest in der Rechtswissenschaft geht die überwiegende Meinung dahin, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten der Tochtergesellschaften dem „Mutterverein“ zugerechnet werden müssen, wenn der Verein auf die laufende Geschäftsführung der Tochter Einfluss nimmt. Auch das KG Berlin vertritt diese Auffassung (KG Berlin v. 23.6.2014, 12 W 66/12). Bei intensiver wirtschaftlicher Aktivität in den Töchtern würde das dazu führen, dass der Mutterverein unzulässig wirtschaftlich „geprägt“ wäre. Damit wäre ihm der Status als e.V. abzuerkennen. Er wäre aus dem Vereinsregister zu löschen und müsste sich eine andere Rechtsform suchen.

Ob eine solche Zurechnung erfolgen muss, beschäftigt aktuell das Amtsgericht (AG) München in Sachen ADAC. Das Gericht hat die Frage zu beantworten, ob dem ADAC e.V. wegen dessen umfassender wirtschaftlicher Aktivitäten (z.B. in Form der Pannenhilfe, aber auch durch die zahlreichen wirtschaftlichen Aktivitäten auf Ebene der Tochter- und Enkelgesellschaften) eine Rechtsformverfehlung vorzuwerfen ist oder ob die vom ADAC als Antwort auf den ADAC-Skandal veranlasste Strukturreform, die den Einfluss des Vereins auf die Tochter- und Enkelgesellschaften reduziert, eine solche Zurechnung verhindert.

Hat der FC Bayern München zu viel Einfluss auf seine Tochteraktiengesellschaft?

Nun hat das AG München auf Initiative von Professor Leuschner auch im Fall des FC Bayern München die Frage zu klären, ob es dem Mutterverein die wirtschaftlichen Aktivitäten der Tochter-Aktiengesellschaft zuzurechnen gedenkt und welche Voraussetzungen es für eine solche Zurechnung verlangen will. Dabei wird das Gericht zu berücksichtigen haben, dass der FC Bayern München e.V. umfassender an seiner Tochter-Aktiengesellschaft beteiligt ist als der ADAC an seiner Tochtergesellschaft (nach der Strukturreform hält der ADAC e.V. nämlich weniger als 75% an seiner Tochter, die restlichen 25,1% (sog. „Sperrminorität“) hält eine Stiftung; beim FC Bayern München ist es anders: Der Verein hält etwas mehr als 75% der Anteile an der Tochter) und durch personelle Verflechtungen wohl auch im Übrigen stärkere Einflussnahmemöglichkeiten hat als der ADAC auf seine Tochter.

Trotzdem: Der FC Bayern ist vergleichsweise gut aufgestellt

Dass sich zunächst nur der FC Bayern München mit dem AG München auseinandersetzen muss, ist ein Glücksfall für die Fußballbranche. Es ist davon auszugehen, dass der Verein professionell reagieren und sich rechtlich auf hohem Niveau verteidigen wird und so den Weg für andere Vereine ebnet. Der Verein ist bestens darauf vorbereitet, auch in rechtlicher Hinsicht seinem Führungsanspruch gerecht zu werden: Allein schon die Tatsache, dass es sich bei seiner Tochtergesellschaft um eine Aktiengesellschaft handelt, spricht für ihn. Während nämlich die Geschäftsführung einer Tochter-GmbH stets den Weisungen des Vereins als Gesellschafter unterliegt und damit eine gewisse Einflussnahme auf das Tagesgeschäft schon rechtlich vorgezeichnet ist, ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft weisungsfrei. Dieser Gedanke steckt offenbar auch hinter der ADAC-Strukturreform (Umwandlung der bisherigen Tochter-GmbH in eine Aktiengesellschaft). Anders als der ADAC hatte sich der FC Bayern München aber schon viel früher für eine Aktiengesellschaft als Tochter entschieden. Hierzu bedurfte es nicht erst eines Skandals und einer „Strukturreform“.

Mögliche schädliche personelle Verflechtungen zwischen dem FC Bayern München e.V. und der Aktiengesellschaft ließen sich künftig recht einfach vermeiden, sollte dies das AG München zur Aufrechterhaltung des Vereinsstatus verlangen. Gleiches gilt für die Einräumung einer Sperrminorität für die Minderheitsgesellschafter.

Andere Vereine mit weit größeren Sorgen

Während der FC Bayern München also vermutlich mit einem blauen Auge davonkommen wird und sich wohl sogar als Vorreiter seiner Branche profilieren kann, stehen andere Vereine stärker unter Druck: Vereine, die bisher in Tochter-GmbHs (statt Tochter-Aktiengesellschaften) ausgegliedert haben, vor allem aber diejenigen (wenigen) Vereine, die ihre Profiabteilungen bisher noch immer im Verein selbst führen und noch keinerlei Ausgliederung vorgenommen haben (regelmäßig deswegen, weil sich eine Ausgliederung den Mitgliedern aus „politischen“ Gründen nicht vermitteln lässt), brauchen einen Plan B, um spätestens dann umgehend reagieren zu können, wenn das AG München in Sachen ADAC und FC Bayern München entschieden hat.

Nicht nur Vereinsstatus in Gefahr – auch die Gemeinnützigkeit hängt am seidenen Faden

Den Bundesligavereinen weht übrigens auch noch aus anderer Richtung der Wind kräftig ins Gesicht: Ihre umfassende wirtschaftliche Betätigung kann den Entzug der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen, da anzunehmen ist, dass der Profimannschaftsbetrieb mittlerweile zum Selbstzweck der Vereine erstarkt ist. Nach § 56 der Abgabenordnung (AO) wäre das ein Grund, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Ob eine Ausgliederung des Lizenzspielerbetriebs die Gemeinnützigkeit retten könnte, ist nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung, die sie im sog. Anwendungserlass zur AO niedergelegt hat, mittlerweile mehr als fraglich. In der Praxis hat das bislang allerdings keine Konsequenzen: Noch halten die Finanzämter still.

Bei Fragen zur Aberkennung des Vereinsstatus sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte, insb. Rechtsanwalt Stefan Winheller und Rechtsanwalt Johannes Fein, gerne behilflich.

Weiterlesen:
Eintragung in Vereinsregister: Es kommt nicht nur auf die Satzung an
Rundumberatung für Ihren Verein

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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