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Erstattung der deutschen Umsatzsteuer: Rechnungen können rückwirkend berichtigt werden

Gemäß dem deutschen Steuerrecht wird Unternehmen die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen erstattet. Voraussetzung dafür ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Da das deutsche Umsatzsteuerrecht an die Rechnungserstellung hohe Anforderungen stellt, unterlaufen den leistenden Unternehmen dabei jedoch häufig Fehler. Eine fehlerhafte Rechnung führt dann dazu, dass dem Leistungsempfänger die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer verwehrt wird.

Fehlerhafte Rechnung kann korrigiert werden

Hatte ein Unternehmer die Erstattung versehentlich trotz Mängeln in Anspruch genommen, musste er bisher die unrechtmäßige Zahlung inklusive Zinsen in Höhe von 6% pro Jahr an das Finanzamt zurückzahlen. Der Leistungserbringer konnte die Rechnung zwar um die erforderlichen Angaben berichtigen, dies hatte jedoch keinen rückwirkenden Effekt auf die steuerlichen Verpflichtungen. Dem Unternehmer stand die Erstattung daher erst zu, sobald er eine vorschriftsgemäße Rechnung vorlegen konnte. Da zwischen der ursprünglichen Steuererstattung und der Mängelfeststellung durch das Finanzamt häufig mehrere Jahre lagen, wirkte sich für Unternehmen insbesondere die Verzinsung nachteilig aus.

Nachzahlungszinsen entfallen durch Neuregelung

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass die Korrektur von Rechnungen bereits auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zurückwirkt. Der Unternehmer wird dadurch so behandelt, als ob ihm von Anfang an die Umsatzsteuererstattung zustand. Die Änderung der Rechtsprechung hat für Unternehmen somit den Vorteil, dass sie nun keine Nachzahlungszinsen mehr zahlen müssen, sollte ihnen einmal eine falsche Rechnung ausgestellt worden sein.

Mindestanforderungen an Ursprungsrechnung

Maßgeblich für die Möglichkeit der Rechnungskorrektur ist es jedoch, dass die ursprüngliche Rechnung wenigstens Angaben zum Aussteller, zum Empfänger, zum Entgelt, zur Umsatzsteuer sowie eine Beschreibung der Leistung enthält. Sofern diese Mindestinformationen gegeben sind, kann die nachträgliche Berichtigung noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen. Sollten auch Sie Fragen zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung oder der Erstattung der Umsatzsteuer haben, steht Ihnen das erfahrene Steuerteam von WINHELLER gerne zur Verfügung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2016, AZ V R 26/15

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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