Für Unternehmen, die mit Bargeldkassen arbeiten, kommt zum 01.01.2017 eine wichtige Neuerung: Alle elektronischen Registrierkassen müssen nachgerüstet oder ausgetauscht werden! Zukünftig ist jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet durch die elektronische Registrierkasse aufzuzeichnen.
Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die einfache Vorlage der ausgedruckten Daten wird ab dem 01.01.2017 also nicht mehr ausreichend sein. Manipulationen sollen damit zukünftig verhindert werden.
Registrierkassen als Grundlage für Buchführung
Unternehmen sollten diese Neuerung unbedingt beachten, denn im Rahmen von Betriebsprüfungen wird ein besonderes Augenmerk auf die Registrierkassen gelegt. Diese müssen zwingend allen Anforderungen entsprechen. Bei Verstößen ist es dem Prüfer erlaubt, die Buchführung nicht anzuerkennen. Die Besteuerungsgrundlage muss dann geschätzt werden. Dabei wird zudem ein Sicherheitszuschlag angerechnet, der erfahrungsgemäß meist zu Ungunsten des Unternehmens ausfällt.
Belegausgabepflicht eingeführt
Eine weitere Neuerung ist die Belegausgabepflicht. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle erfasst, hat dem Vertragspartner in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsfall einen Beleg darüber auszustellen. Bisher war dies steuerrechtlich nicht vorgeschrieben. Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden allerdings aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht eine Befreiung aussprechen. Bäckereien müssen somit nicht für jedes Brötchen eine Quittung ausstellen.
Bei Frage zur Belegausgabepflicht und der richtigen Nutzung von Registrierkassen können Sie sich gern an unsere erfahrenen Berater wenden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
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