Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt) bringt neben den öffentlich-rechtlichen Erlaubnisvorschriften auch einige Besonderheiten mit sich, die das Vertragsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien (Arbeitgeber/Verleiher und Arbeitnehmer/Leiharbeitnehmer) regeln.
Die wichtigste Besonderheit bei der Arbeitnehmerüberlassung in diesem Zusammenhang ist der gesetzlich vorgeschriebene Gleichbehandlungsgrundsatz (Equal Pay und Equal Treatment) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG.
Gleiche Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer
Danach hat der Arbeitgeber dem Leiharbeitnehmer in Zeiten der Überlassung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die in dem Betrieb seines Kunden (dem Entleiher) gelten. Dazu zählen etwa
- die dort geltende Arbeitszeit,
- die Pausenzeiten inklusive der Nutzung der Pausenräume und
- insbesondere auch das den Stammarbeitnehmern des Entleihers gewährte Entgelt.
Häufig Streit über Equal Pay
Dies führt in der Praxis mitunter zu Streit. Jüngst hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage zu beschäftigen, wie der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Equal Pay vor Gericht vortragen muss und ob die Ansprüche aus Equal Pay arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen.
Beweispflicht liegt beim Leiharbeitnehmer
Nach Ansicht des BAG ist der Leiharbeitnehmer hinsichtlich der Höhe der Equal-Pay-Grundlage darlegungs- und beweispflichtig. Das bedeutet, dass dieser die Höhe der im Entleiherbetriebs gezahlten Entgelte darzulegen und zu beweisen hat. Dies kann der Leiharbeitnehmer entweder dadurch tun, dass er von dem Entleiher Auskunft nach § 13 AÜG verlangt, wonach der Entleiher dem Leiharbeitnehmer Auskunft über das Entgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer zu erteilen hat.
Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Leiharbeitnehmer das gezahlte Entgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers als Grundlage für den Equal-Pay-Anspruch heranführt. Nicht ausreichend ist nach Ansicht des BAG, wenn der Leiharbeitnehmer sich auf ein allgemeines Entgeltschema beruft, ohne konkret darzulegen, dass dieses Anwendung findet und wie er in dieses konkret einzugruppieren ist.
Ausschlussfristen gelten
Das BAG hat weiter entschieden, dass der Anspruch auf Equal Pay den allgemeinen vertraglichen Ausschlussfristen unterliegt. Dies begründet das BAG damit, dass die Ausschlussfristen nicht den Inhalt des Anspruchs betreffen (von diesem dürfte nicht abgewichen werden), sondern lediglich die Durchsetzbarkeit des bereits entstandenen Anspruchs.
Beratung zur Gestaltung von Arbeitsverträgen
Durch diese Entscheidung wird klargestellt, dass auch in Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern vertragliche Ausschlussfristen aufgenommen werden können und sollten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung der für Sie passenden Arbeitsverträge.
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