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Stiftungen aufgepasst! Neue Meldefrist bis zum 01.10.2017!

Neues Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft

Seit dem 26.06.2017 gilt das neue Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GWG). Die aus der 4. EU-Geldwäscherichtlinie stammenden neuen Regeln sind im Vergleich zu den alten Regeln noch einmal deutlich verschärft worden. Das alte GWG ist vollständig durch das neue GWG ersetzt worden. Auch Stiftungen sind von den neuen Regelungen betroffen und müssen unbedingt zeitnah – spätestens aber bis zum 01.10.2017 – handeln.

Transparenzregister

Neu ist die Einführung eines Transparenzregisters (www.transparenzregister.de). Es dient der erleichterten Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen. Auch Stiftungen müssen gegenüber dem Transparenzregister sämtliche Mitglieder des Vorstandes, die Destinäre und Personen, die Einfluss auf die Stiftung haben, angeben. Dazu haben sie aber nur bis zum 01.10.2017 Zeit! Dadurch sollen vor allem für Behörden Einfluss- und Finanzstrukturen transparent werden.

Unklare Lage bei gemeinnützigen Stiftungen

Unklar ist noch, welche Angaben gemeinnützige Stiftungen in Bezug auf ihre Berechtigten vorzunehmen haben. Zum einen ist der Kreis der Berechtigten in solchen Fällen zumeist sehr groß und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist das Bedürfnis, diese Daten zu erfassen zumindest zweifelhaft. Rein nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen demgegenüber auch gemeinnützige Stiftungen ihre Berechtigten angeben – vollständig und namentlich.

Jede Stiftung meldepflichtig

Klar ist hingegen, dass jede Stiftung – auch jede gemeinnützige – grundsätzlich meldepflichtig ist. Zwar sieht das Gesetz eine Meldefiktion vor, wenn die meldepflichtigen Daten bereits in anderen Registern wie etwa dem Vereins- oder Handelsregister vorhanden sind. Da es ein solches Register für Stiftungen jedoch nicht gibt, kann diese Ausnahmevorschrift nicht zu Gunsten der Stiftungen greifen. Daher sind immer zumindest die Mitglieder des Vertretungsorgans zu melden, sodass ein unverzügliches Handeln der Stiftungsverantwortlichen unumgänglich ist.

Keine Einführung eines Stiftungsregisters

Das Transparenzregister ist – was auf den ersten Blick nahe liegen könnte – nicht zugleich die Einführung eines Stiftungsregisters. Zwar sind dem Transparenzregister die Mitglieder des Stiftungsvorstands mitzuteilen, sodass die Vertretungsbefugnisse offengelegt werden. Allerdings ist das Register nicht mit öffentlichem Glauben ausgestattet, sodass sich aus den Informationen keine unmittelbaren Rechtswirkungen ableiten lassen. Stark vereinfacht bedeutet „Öffentlicher Glaube“, dass sich der Rechtsverkehr auf die Eintragungen im Register verlassen kann, auch wenn die Eintragungen tatsächlich nicht stimmen.

Spannend – und derzeit noch gar nicht diskutiert – ist die Frage, ob die Informationen, die sich aus dem Transparenzregister ergeben, einen sogenannten Rechtschein erzeugen. Wenn beispielsweise ein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsbefugnis ausscheidet, die Stiftung dies aber nicht unverzüglich dem Transparenzregister meldet und er dann im Namen der Stiftung handelt, könnte es passieren, dass sich die Stiftung sein Handeln aufgrund der Eintragung im Transparenzregister wird zurechnen lassen müssen.

Umfang der Einsichtnahme unklar

Behörden und nach dem GWG Verpflichtete (Bsp.: Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken) haben ein weitgehendendes Einsichtsrecht in das Transparenzregister. Unklar ist allerdings, wie weit das Einsichtsrecht für jedermann greift. Zwar muss in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse dargelegt werden. Dazu können aber auch Journalisten zählen, die zum Thema Geldwäsche recherchieren.

Ferner ist unklar, welche Anforderungen sich an die Darlegung des berechtigten Interesses in der Praxis ergeben werden. Aus Gründen der Vorsicht ist davon auszugehen, dass die Vorschrift weit ausgelegt wird, da ursprünglich ein Einsichtsrecht ohne jede Voraussetzung geplant war.

Stille Beteiligungen und Stimmenbindungen sind offenzulegen

Auch geheime Absprachen bezüglich von Beteiligungen und die Vereinbarung von Stimmenbindungen sind offenzulegen. Dies bedeutet das Aus für viele sinnvolle geheime Stimmenbindungsvereinbarungen, in denen die Vertragsparteien beispielsweise vereinbaren, auf eine bestimmte Art und Weise oder einheitlich abzustimmen, da sie nach der Meldung gegenüber dem Transparenzregister nicht mehr geheim sind und relativ leicht eingesehen werden können.

Individuelle Prüfung erforderlich – Hohe Bußgelder möglich

Stiftungen sollten keine Zeit verschwenden und unverzüglich prüfen lassen, welche Auswirkungen das neue GWG auf sie hat und insbesondere welche Daten zwingend zu melden sind. Für Stiftungen sieht das GWG nämlich umfangreiche Sonder- und Ausnahmevorschriften vor, die auch nach rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen differenzieren.

Schnelles Handeln ist zwingend geboten, da selbst einfache Verstöße mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden können. Darüber hinaus wurde der Bußgeldrahmen insgesamt gegenüber dem alten GWG deutlich erhöht. Nunmehr sind Bußgelder bis 1 Million Euro möglich bzw. bis zum Doppelten des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils.

Drohender Imageschaden durch „Prangervorschrift“

Ebenfalls neu und ziemlich delikat ist die Einführung einer „Prangervorschrift“ („naming and shaming“). Werden Maßnahmen oder Bußgelder verhängt, wird dies unter Nennung des Namens öffentlich gemacht. Zusätzlich zu den verhängten Mahnahmen und Bußgeldern droht dadurch noch ein Imageschaden, sodass die Vorschriften nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten.

Wir beraten zu Meldepflichten für Stiftungen

Unsere auf Stiftungs- und Aufsichtsrecht spezialisierten Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne zu überprüfen, welche Meldepflichten für Sie bzw. Ihre Stiftung bestehen und begleiten Sie gerne bei der Registrierung. Um Bußgelder zu vermeiden, empfehlen wir allen Betroffenen die Einhaltung der Frist zum 01.10.2017. Öffentlich zugänglich werden die Informationen des Transparenzregisters übrigens ab dem 27.12.2017 sein.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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2 Antworten zu "Stiftungen aufgepasst! Neue Meldefrist bis zum 01.10.2017!"

  1. Steffen Reusch sagt:

    Vollzieht eine Mittelbeschaffungsorganisation, in deren Satzung steht: Förderung des XY Vereins dann immer ein Finanztransfergeschäft oder gilt dies nur, wenn der Spender den Empfänger vorgibt?

    • Sehr geehrter Herr Reusch,

      das Finanztransfergeschäft ist immer eine Dienstleistung. Wenn also das Geld nicht im Rahmen eines Auftrags des Spenders an die Empfängerkörperschaft weitergeleitet wird, dürfte das Finanztransfergeschäft nicht vorliegen. Für genauere Informationen zu Ihrem speziellen Fall können sich unsere Anwälte Ihre Satzung aber natürlich gern einmal genauer anschauen.

      Beste Grüße
      Lutz Auffenberg

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