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Eigentor bei Sportwerbung vermeiden!

Egal ob Trikots bei Fußballern, Skianzüge bei Wintersportlern, Oberarme bei Schwimmern, Mützen bei (ehemaligen) Boxern oder Gesäßfläche bei Volleyballerinnen – Werbung gehört zum Profisport. Unternehmenslogos werden daher an möglichst jeder im TV und vor Ort sichtbaren Stelle untergebracht. Im Fußball seit jeher eine beliebte Stelle sind auch die Außenbanden des Spielfeldes – und die könnten dem DFB nun teuer zu stehen kommen.

Eigentor bei Sportwerbung vermeiden

Fehler bei Verbuchung von Werbeeinnahmen

Der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) ist erneut wegen möglicher Steuernachzahlungen in den Schlagzeilen. Diesmal allerdings nicht in Zusammenhang mit der WM-Affäre, sondern wegen der vermutlich fehlerhaften Verbuchung von Werbeeinnahmen. Laut Süddeutscher Zeitung steht dem DFB aktuell eine Betriebsprüfung ins Haus, deren Schwerpunkt die korrekte Sphärenzuordnung von Einnahmen aus Bandenwerbung bildet. Der Fußball-Bund soll Gelder aus der Vermarktung der Werbeflächen als steuerfreie Vermögensverwaltung deklariert haben, obwohl ein grundsätzlich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorgelegen habe.

Übergang zwischen Sphären oft fließend

Das Problem der Abgrenzung zwischen steuerfreier Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb beschäftigt viele gemeinnützige Organisationen, nicht nur bei der Frage von Werbeeinnahmen. Grundsätzlich kommt es hierbei auf den Grad der eigenen Leistungserbringung an – verpachtet die Organisation lediglich vorhandene Flächen und nutzt so das eigene Vermögen oder wird eine eigene aktive Werbetätigkeit entfaltet?

Der Übergang von der einen zur anderen Sphäre ist oft fließend und scheint auch das Problem des DFB zu sein. Laut Medienberichten seien die Bandenflächen bisher an ein außenstehendes Unternehmen verpachtet und lediglich die Pachtzinsen vereinnahmt worden. Seit Kurzem vermarktet der DFB die Werbeflächen jedoch selbst, sucht sich seine Werbepartner also selbst und bietet seine Werbeleistungen damit aktiv an. Darin ist nach den geltenden Regeln für die Abgrenzung zwischen steuerfreier Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb keine passive Nutzung, sondern eine aktive Bewirtschaftung zu sehen.

Jede gemeinnützige Organisation betroffen

Die Frage der korrekten Verbuchung von Werbe- bzw. Sponsoringleistungen betrifft jede gemeinnützige Organisation. Am besten noch vor Vertragsschluss mit Sponsoren sollten die Verträge aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht geprüft (und ggf. steuerlich optimiert) und die zu erwartenden Einnahmen in die korrekte Sphäre eingeordnet werden. Aus Sicht der Unternehmen gilt es, die Sponsorenverträge von Beginn an auf die korrekte Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe hin auszurichten. Bei fehlendem Betriebsbezug kann die steuerliche Berücksichtigung andernfalls versagt werden.

DFB droht erneut Millionen-Strafe, Süddeutsche Zeitung, 06.10.2018

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Professionelle Beratung im Spendenrecht

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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