Die Digitalisierung des Rechts kommt und sie kommt schneller, als man vielleicht denkt. Bereits 2019 hatte die EU eine Digitalisierungsrichtlinie erlassen, welche auch im deutschen Recht Veränderungen angestoßen hat. Zusammen mit den Digitalisierungsfortschritten in der Coronapandemie und einer neuen Regierung ist ein guter Nährboden für neue Entwicklungen geschaffen. Sowohl die Digitalisierungsrichtlinie als auch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie von 2021, welches am 01.08.2022 in Kraft treten wird, richten sich in erster Linie an Kapitalgesellschaften.
Digital gründen
Herzstück des Gesetzes ist die Möglichkeit zur digitalen Gründung einer GmbH. Dabei beschränkt sich die Möglichkeit zunächst auf die Gründung von GmbHs ohne Sacheinlage und UGs. Der deutsche Gesetzgeber hat explizit diese beiden Gesellschaftsformen vorangestellt. In Zukunft sollen allerdings auch GmbHs im Wege der Sachgründung online gegründet werden können (hierzu gibt es bereits einen Referentenentwurf).
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Digitale Beurkundungen
Eine Neuerung, die für ein sicheres und zuverlässiges Onlinegründungsverfahren unabdingbar ist, ist die digitale Beurkundung. Um eine solche und auch andere digitale Verfahren gewährleisten zu können, bedarf es einer passenden Software. So wurde es der Bundesnotarkammer auferlegt, eine sichere, manipulationsresistente und zuverlässige Videokommunikationssoftware bereitzustellen. Hierbei soll die Identifikation der Beteiligten über das Auslesen des Chips am Personalausweis stattfinden. Die Unterschrift wird dann durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.
Digitalisierung von Genossenschaften
Besonders spannend sind diese Entwicklungen auch im Hinblick auf Genossenschaften. Zwar sind diese im Gesetzesentwurf nicht bedacht worden, allerdings gibt der Entwurf eine Idee was in Zukunft möglich sein könnte. Dabei ist nicht nur die digitale Gründung ein wichtiger Schritt, sondern auch die digitale Mitgliederverwaltung. Unkompliziertes Beitreten durch wenige Klicks oder die einfache Möglichkeit zur Teilhabe würden der Popularität von Genossenschaften mit Sicherheit nicht schaden. Zu beachten sind dabei aber auch Vorschriften zum Datenschutz.
Derzeit stecken die Vorhaben noch in den Kinderschuhen und es dürften noch einige Kinderkrankheiten abzuwarten sein. Nichtsdestotrotz ist die Entwicklung erfreulich und viel versprechend auch für weitere Rechtsformen, die derzeit noch nicht bedacht wurden.
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